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Das Naturrecht / Vorwort
Das Naturrecht ist ein Rechtssystem, das von Menschen nicht abänderbare Grund- und Menschenrechte gewährt. Es umfasst die Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit. Anders als das positive – von Menschen geschaffene – Recht, leitet sich der Naturrechtsgedanke aus der Vernunft an sich ab.
Indem es die grundlegenden und für alle Zeiten gültigen Rechtsprinzipien der Sittlichkeit beinhaltet, stellt es die Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben dar. Damit ist es als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem positiven Recht übergeordnet. Jedoch kann es für sich allein keine Gültigkeit erlangen, sondern muss in ein positivistisches Rechtssystems eingebunden sein. Tatsächlich sind die Prinzipien des Naturrechts in den Verfassungen moderner Demokratien realisiert.
Die Naturrechtsprinzipien hielten schon in die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten Einzug und wurden nur kurze Zeit später von den Franzosen während ihrer Verfassung aufgegriffen. Nach den schlechten Erfahrungen während des Terror-Regimes der Nationalsozialisten erlebte der Naturrechtsgedanke in Europa eine Renaissance und floss auch in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ein.
Zu den Quellen des Naturrechts kursierten im Laufe der Jahrhunderte zwei wesentliche Theorien: ob das Naturrecht einen göttlichen Ursprung habe oder sich aus der menschlichen Natur selbst ableite. Unbestritten ist die Auffassung, dass es aus der reinen Vernunft erwächst.
Vertragsfreiheit war einmal.
Nahezu jeder Vertrag, der heute geschlossen wird, stellt sich tatsächlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - dar. Der Vertrag und die im Vertrag verwendeten einzelnen Regelungen müssen zahlreichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ansonsten droht die Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln bis hin zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Es drohen Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen. Dies alles ist bereits bei der Vertragsgestaltung bzw. bei der Erstellung von AGB zu berücksichtigen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Nachfolgend finden Sie zu dieser Problematik eine umfangreiche Auswahl von Beiträgen und Urteilen.
Inhaltsverzeichnis
* Keine Kreditkündigung bei Kenntnis des Kündigungsgrundes
* Keine voreilige Kündigung eines Sanierungskredits
* Unzulässige Kreditkündigung
* Haftungsumfang bei Kreditkündigung
* Verjährung
* Keine Darlehenskündigung wegen geringfügigen Zinsrückstands
* Keine Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages
* Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs
* Bank darf bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht in
jedem Fall kündigen.
* Berechnung von Verzugszinsen mit Basiszinssatz
* Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
* Zinsanpassungsklausel unwirksam
* Sonderkündigungsrecht des Kunden im Fussionsfall seiner Bank
* Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
* Schadensersatzanspruch bei negativen öffentlichen Äußerungen einer * Bank über die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers
* Unzulässige Belastungsbuchung vom debitorisch geführten Girokonto
für ein gekündigtes Darlehen und Schadensberechnung
* Bankgebühren, Rücklastschriften, Unzulässigkeit
* Kreditrückzahlung, Vorfälligkeitsklausel
* Unzulässige Gebührenklausel bei Banken Auszugsdrucker muss den
tatsächlichen Kontostand anzeigen.
* Beweislast für die Kündigung eines Darlehens seitens der Bank
* Darlehensabrechnung, Rechnungsabschluss, Anerkenntnis
* Sparkassen
* Die Bedeutung der dolo-agit-Regel
* Die dolo-agit-Regel im heutigen deutschen Recht Kontoauszug,
Buchungstag und Verzugszinsen.
* Kreditkündigung, Verbraucherkreditgesetz, Zinsen
* Bankhaftung, unterbliebene Kreditkündigung, Gläubigerschutz
* Bankgebühren, Rücklastschriften, Unzulässigkeit
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Keine Kreditkündigung bei Kenntnis des Kündigungsgrundes
Sind dem Kreditgeber die Gründe für eine außerordentliche Kündigung bereits bei Abschluss des Kreditvertrages bekannt, kann er eine Vertragsbeendigung hierauf nicht stützen. Dem steht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Kreditgeber die Gründe zur außerordentlichen Kündigung hätte kennen müssen. In dem entschiedenen Fall wurde dem zuständigen Sachbearbeiter ein Telefax, aus dem sich die Umstände für die Kreditkündigung ergaben, nicht (rechtzeitig) von einem anderen Mitarbeiter zugeleitet. Organisationsmängel im Haus des Kreditgebers können - so die Karlsruher Richter - nicht zu Lasten des Kreditnehmers gehen.
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Gericht / Az.: |
Urteil des BGH vom 07.05.2002 XI ZR 236/01 MDR 2002, 1134 |
Keine voreilige Kündigung eines Sanierungskredits
Gewährt eine Bank einem finanziell angeschlagenen Unternehmen einen so genannten Sanierungskredit mit fester Laufzeit, sind an eine fristlose Kreditkündigung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Zweifel an der Kreditfähigkeit des Darlehensnehmers reichen hierzu nicht aus. Vielmehr ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass "eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung nicht mehr als aussichtsreich erscheinen lässt". Auch das Recht zur ordentlichen Kündigung sahen die Richter wegen der Vereinbarung des Sanierungszwecks zumindest als stillschweigend ausgeschlossen.
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Gericht / Az.: |
Urteil des BGH vom 14.09.2004 XI ZR 184/03 BGHR 2005, 113 |
Unzulässige Kreditkündigung
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditkunden ist die Bank grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des bestehenden Kredits berechtigt. Eine derartige Kündigung ist jedoch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig, wenn zwar eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden eingetreten ist, der Kunde aber trotz dieser Umstände die vereinbarten Kreditraten weiter pünktlich zahlt und der Bank hinsichtlich ihrer Forderungen ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stehen.
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Gericht / Az.:
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Urteil des KG Berlin vom 29.08.2005 16 U 113/03 KGR Berlin 2005, 919
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Haftungsumfang bei Kreditkündigung
Kündigt eine Bank wegen Zahlungsverzugs ein Darlehen, das unter das Verbraucherkreditgesetz fällt, kann die Bank neben dem offenen Restsaldo nur die in § 11 Verbraucherkreditgesetz festgelegten Zinsen fordern. Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung steht ihr nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken dagegen nicht zu.
Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man ein Aufhebungsentgelt, das in der Regel dann zu entrichten ist, wenn sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt. Dadurch soll der entgangene Gewinn der Bank durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeglichen werden. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor, da das Darlehen nicht auf Wunsch des Darlehensnehmers aufgelöst, sondern von der Bank gekündigt wurde.
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Gericht / Az.: |
Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.07.2000 7 U 47/00 WM 2001, 24 |
Verjährung
Nach der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202). Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrent-verhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).
Nach der BGH-Entscheidung vom 23.01.2007 XI ZR 44/06 ist die Verjährung aus ungerechtfertigter Bereicherung von subjektiven Voraussetzungen abhängig. D.h. wenn ein Bankkunde am 01.01.2002 (dem Inkrafttreten der neuen Schuldrechtsreform, nach welcher Ansprüche "nach Kenntnis nach 3 Jahren verjähren") nicht wusste, dass sich seine Hausbank "in seinem Konto ungerechtfertigt bereicherte", er dieserhalb seine Ansprüche möglicherweise nicht verloren hat.
[BGH XI ZR 44/06, 72K]
Keine Darlehenskündigung wegen geringfügigen Zinsrückstands
Die Kündigung eines tilgungsfrei gestellten Darlehens wegen Verzugs allein mit drei Zinsraten kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach jahrelanger reibungsloser Bezahlung der Darlehensschulden ein Rückstand lediglich in unerheblicher Höhe (hier 1,77 Prozent der Darlehenssumme) erreicht wird. Etwas anderes könnte in einem derartigen Fall nur gelten, wenn sich aus dem Zahlungsrückstand Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Darlehensnehmers und eine hierdurch verursachte Gefährdung der Belange des Kreditgebers ergeben.
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Gericht / Az.: |
Urteil des OLG Schleswig vom 27.04.2006 5 U 176/05 OLGR Schleswig 2006, 521 |
Eine Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages
Eine Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB ist unwirksam.
§ 326 Abs. 2 BGB a.F. ist ebenso wenig anwendbar wie § 323 Abs. 2 BGB. BGB § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Gericht / Az.: |
OLG Celle - LG Hildesheim 3 W 126/06 |
Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Ferner soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben am 26.1.2005 in einem Urteil (VIII ZR 90/04) klargestellt, dass die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die o. g. Rückstandsquote von 10 bzw. 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises.
Bank darf bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht in jedem Fall kündigen
Eine fristlose Kündigung von Bankdarlehen aus wichtigem Grund ist nach Treu und Glauben unzulässig, wenn zwar eine Veränderung (Verschlechterung) der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eingetreten ist, der Kunde die vereinbarten Darlehensraten aber weiter pünktlich tilgt und die Bank wegen ihrer Forderungen auch bei vorsichtiger Bewertung hinreichend und insolvenzfest gesichert ist. Hierauf machte das Kammergericht (KG) aufmerksam. Für die Frage der Berechtigung zur fristlosen Kündigung müsse stets eine Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls und eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile erfolgen. Es komme nicht darauf an, ob lediglich aus der Sicht der Gläubigerin eine Vermögensgefährdung eingetreten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dies objektiv der Fall ist (KG, 16 U 113/03).
Berechnung von Verzugszinsen mit Basiszinssatz
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 01.01.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
§ 288 BGB stellt über den Basiszinssatz eine Verbindung zum Marktzins her und macht die Zinshöhe daher variabel. Die Höhe der Verzugszinsen passt sich daher gesetzlich an jede Zinsänderung an, die auf dem Markt stattfindet.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Bei Verbraucherdarlehensverträgen die grundpfandrechtlich gesichert sind beträgt der Verzugszinssatz 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 497 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Juli 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich zum jetzigen Stand folgende gesetzliche Verzugszinssätze:
Der aktuelle Basiszinssatz
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Rechts nach § 247 Abs. 1 BGB (neu!) tritt, soweit er als Bezugsgrösse für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte verwendet wird, mit Wirkung vom 01. Januar 2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetzt. Er beträgt derzeit 3,19%. Der aktuelle Verzugszinssatz beträgt damit derzeit 8,19% bzw. 11,19 % für Rechtsgeschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.
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Von Datum |
Bis Datum |
Basiszinzsatz |
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01.07.2008 |
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3,190 |
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01.07.2007 |
30.06.2008 |
3,320 |
|
01.01.2007 |
30.06.2007 |
2,700 |
|
01.07.2006 |
31.12.2007 |
1,950 |
|
01.01.2006 |
30.06.2006 |
1,370 |
|
01.07.2005 |
31.12.2005 |
1,170 |
|
01.07.2004 |
31.12.2004 |
1,130 |
|
01.01.2004 |
30.06.2004 |
1,140 |
|
01.07.2003 |
31.12.2003 |
1,220 |
|
01.01.2003 |
30.06.2003 |
1,970 |
|
01.07.2002 |
31.12.2002 |
2,470 |
|
01.01.2002 |
30.06.2002 |
2,570 |
|
01.09.2001 |
31.12.2001 |
3,620 |
|
01.09.2000 |
31.08.2001 |
4,260 |
|
01.05.2000 |
31.08.2000 |
3,420 |
|
01.01.2000 |
30.04.2000 |
2,680 |
|
01.05.1999 |
31.12.1999 |
1,950 |
|
01.01.1999 |
30.04.1999 |
2,500 |
|
19.04.1996 |
31.12.1998 |
2,500 |
|
15.12.1995 |
18.04.1996 |
3,000 |
|
25.08.1995 |
14.12.1995 |
3,500 |
|
31.03.1995 |
24.08.1995 |
4,000 |
|
13.05.1994 |
30.03.1995 |
4,500 |
|
15.04.1994 |
12.05.1994 |
5,000 |
|
17.02.1994 |
14.04.1994 |
5,250 |
|
21.10.1993 |
16.02.1994 |
5,750 |
|
09.09.1993 |
20.10.1993 |
6,250 |
|
02.07.1993 |
08.09.1993 |
6,750 |
|
23.04.1993 |
01.07.1993 |
7,250 |
|
18.03.1993 |
22.04.1993 |
7,500 |
|
05.02.1993 |
17.03.1993 |
8,000 |
|
14.09.1992 |
04.02.1993 |
8,250 |
|
16.07.1992 |
13.09.1992 |
8,750 |
|
20.12.1991 |
15.07.1992 |
8,000 |
|
16.08.1991 |
19.12.1991 |
7,500 |
|
01.02.1991 |
15.08.1991 |
6,500 |
|
06.10.1989 |
31.01.1991 |
6,000 |
|
30.06.1989 |
05.10.1989 |
5,000 |
|
21.04.1989 |
29.06.1989 |
4,500 |
|
20.01.1989 |
20.04.1989 |
4,000 |
|
26.08.1988 |
19.01.1989 |
3,500 |
|
01.07.1988 |
25.08.1988 |
3,000 |
|
04.12.1987 |
30.06.1988 |
2,500 |
|
23.01.1987 |
03.12.1987 |
3,000 |
|
07.03.1986 |
22.01.1987 |
3,500 |
|
16.08.1985 |
06.03.1986 |
4,000 |
|
29.06.1984 |
15.08.1985 |
4,500 |
|
18.03.1983 |
28.06.1984 |
4,000 |
|
03.12.1982 |
17.03.1983 |
5,000 |
|
22.10.1982 |
02.12.1982 |
6,000 |
|
27.08.1982 |
21.10.1982 |
7,000 |
|
02.05.1980 |
26.08.1982 |
7,500 |
|
29.02.1980 |
01.05.1980 |
7,000 |
|
01.11.1979 |
28.02.1980 |
6,000 |
|
13.07.1979 |
30.10.1979 |
5,000 |
|
30.03.1979 |
12.07.1979 |
4,000 |
|
16.12.1977 |
29.03.1979 |
3,000 |
|
16.07.1977 |
15.12.1977 |
3,500 |
|
12.09.1975 |
15.07.1977 |
3,500 |
|
15.08.1975 |
11.09.1975 |
4,000 |
|
23.05.1975 |
14.08.1975 |
4,500 |
|
07.03.1975 |
22.05.1975 |
5,000 |
|
07.02.1975 |
06.03.1975 |
5,500 |
|
20.12.1974 |
06.02.1975 |
6,000 |
|
25.10.1974 |
19.12.1974 |
6,500 |
|
01.06.1973 |
24.10.1974 |
7,000 |
|
04.05.1973 |
31.05.1973 |
6,000 |
|
12.01.1973 |
03.05.1973 |
5,000 |
|
01.12.1972 |
11.01.1973 |
4,500 |
|
03.11.1972 |
30.11.1972 |
4,000 |
|
09.10.1972 |
02.11.1972 |
3,500 |
|
25.02.1972 |
08.10.1972 |
3,000 |
|
23.12.1971 |
24.02.1972 |
4,000 |
|
14.10.1971 |
22.12.1971 |
4,500 |
|
01.04.1971 |
13.10.1971 |
5,000 |
|
03.12.1970 |
31.03.1971 |
6,000 |
|
18.11.1970 |
02.12.1970 |
6,500 |
|
16.07.1970 |
17.11.1970 |
7,000 |
|
09.03.1970 |
15.07.1970 |
7,500 |
|
11.09.1969 |
08.03.1970 |
6,000 |
|
20.06.1969 |
10.09.1969 |
5,000 |
|
18.04.1969 |
19.06.1969 |
4,000 |
|
12.05.1967 |
17.04.1969 |
3,000 |
|
14.04.1967 |
11.05.1967 |
3,500 |
|
17.02.1967 |
13.04.1967 |
4,000 |
|
06.01.1967 |
16.02.1967 |
4,500 |
|
27.05.1966 |
05.01.1967 |
5,000 |
|
13.08.1965 |
26.05.1966 |
4,000 |
|
22.01.1965 |
12.08.1965 |
3,500 |
|
05.05.1961 |
21.01.1965 |
3,000 |
|
20.01.1961 |
04.05.1961 |
3,500 |
|
11.11.1960 |
19.01.1961 |
4,000 |
|
03.06.1960 |
10.11.1960 |
5,000 |
|
23.10.1959 |
02.06.1960 |
4,000 |
|
04.09.1959 |
22.10.1959 |
3,000 |
|
10.01.1959 |
03.09.1959 |
2,750 |
|
27.06.1958 |
09.01.1959 |
3,000 |
|
17.01.1958 |
26.06.1958 |
3,500 |
|
19.09.1957 |
16.01.1958 |
4,000 |
|
11.01.1957 |
18.09.1909 |
4,500 |
|
06.09.1956 |
10.01.1957 |
5,000 |
|
19.05.1956 |
05.09.1956 |
5,500 |
|
08.03.1956 |
18.05.1956 |
4,500 |
|
04.08.1955 |
07.03.1956 |
3,500 |
|
20.05.1954 |
03.08.1955 |
3,000 |
|
11.06.1953 |
19.05.1954 |
3,500 |
|
08.01.1953 |
10.06.1953 |
4,000 |
|
21.08.1952 |
07.01.1953 |
4,500 |
|
29.05.1952 |
20.08.1952 |
5,000 |
|
27.10.1950 |
28.05.1952 |
6,000 |
|
14.07.1949 |
26.10.1950 |
4,000 |
|
27.05.1949 |
13.07.1949 |
4,500 |
|
01.07.1948 |
26.05.1949 |
5,000 |
· für Verbraucher: 8,32 Prozent · für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag: 5,82 Prozent · für den unternehmerischen Geschäftsverkehr: 11,32 Prozent
ab: 01.01.2002 2,57 %
01.07.2002 2,47 %
01.01.2003 1,97 %
01.07.2003 1,22 %
01.01.2004 1,14 %
01.07.2004 1,13 %
01.01.2005 1,21 %
01.07.2005 1,17 %
01.01.2006 1,37 %
01.07.2006 1,95 %
01.01.2007 2,7 %
01.07.2007 3,19 % (galt bis 31.12.2007)
Höhere Zinsen als der Verzugszinssatz
Es können aber auch höhere Zinsen verlangt werden, § 288 Abs. 3 BGB. Höhere Zinsen können sich aber nur aus einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung ergeben, da alle anderen gesetzlich bestimmten Zinssätze gleich hoch oder niedriger liegen.
Weiter kann gemäß § 288 Abs. 4 GB auch ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden. Hier kann der Gläubiger einen höheren Zinsschaden geltend machen, dem er selbst ausgesetzt ist. Der Zinsschaden kann entweder im Verlust von Anlagezinsen oder in der Aufwendung von Kreditzinsen bestehen.
Zu beachten ist hier, dass man diesen höheren Zinssatz beim Gericht auch darlegen muss. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus, vielmehr muss der entstandene höhere Zinsschaden nachgewiesen werden.
Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
1. Die Antragstellung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz muss vom Antragsgegner und vom Gericht in der Regel dahin verstanden werden, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.
2. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahin zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist. BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
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Gericht / Az.: |
OLG Hamm - LG Essen |
Zinsanpassungsklausel unwirksam
Die Landgerichte Köln und Dortmund haben Urteile erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte private Kreditwirtschaft haben könnten. Kredite mit Privatkunden enthalten oft folgende oder eine ähnlich lautende Klausel: "Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinssatz wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen."
Beide Gerichte hielten diese variable Zinsanpassungsklausel wegen Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot gegenüber Nichtkaufleuten für unwirksam. Ein Abstellen allein auf das Zinsniveau am Geldmarkt ist nicht ausreichend. Vielmehr muss die Bank bei Veränderungen des "Marktzinses" oder des "allgemeinen Zinsniveaus" unter anderem den Referenzzins und die Anpassungsmarge so genau wie möglich angeben.
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Gericht / Az.: |
Das Urteil des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof, der diese in der Praxis bedeutende Klausel dann zu überprüfen hat. Urteil des LG Köln vom 06.12.2000 26 O 29/00 (nicht rechtskräftig) Urteil des LG Dortmund vom 30.06.2000 8 O 559/99 ZIP 2001, 65 und 66
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Sonderkündigungsrecht des Kunden im Fussionsfall seiner Bank
Nach der Fusion zweier Banken kann der Darlehensnehmer seinen langfristigen Kredit bei einer der fusionierenden Banken fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht aufgrund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt.
Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf eine so genannte "Vorfälligkeitsentschädigung" zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen aufnimmt.
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Gericht / Az.: |
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002 7 U 231/01 ZAP EN-Nr. 683/2002 ZIP 2002, 1680 |
Schadensersatzanspruch bei negativen öffentlichen Äußerungen einer Bank über die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in einem Urteil vom 24.1.2006 (XI ZR 384/03), dass eine Bank aus einem Darlehensvertrag verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer nicht zu gefährden.
Das ist jedoch dann der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, die Aufnahme dringend benötigter Kredite erheblich zu erschweren und dies beim Darlehensnehmer zu einem wirtschaftlichen Schaden führt.
So können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im o. g. Urteil die Bank als auch ihr Vorstandssprecher gegenüber einem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn das Kreditinstitut öffentlich Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines ihrer gewerblichen Darlehensnehmer äußert.
Unzulässige Belastungsbuchung vom debitorisch geführten Girokonto
für ein gekündigtes Darlehen und Schadensberechnung
Die Antragstellerin möchte Schadensersatz verlangen und begehrt für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Ihren Schaden berechnet sie als Zins-Differenz von 9 Prozentpunkten: Die am 30.12.1997 bzw. 1.4.1998 abgebuchten jeweils 5.089,00 DM hätten bis 7.9.2000 jeweils nur mit 6,75 % verzinst werden dürfen, nicht aber - aufgrund unzulässiger Abbuchung vom debitorischen Girokonto - mit 15,75 %.
Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn das Girokonto bereits jenseits eines etwa vereinbarten Dispositionsrahmens im Soll geführt wird oder durch eine Belastungsbuchung dahin geriete. In diesem Fall kann die in der Kontoüberziehung liegende Inanspruchnahme eines Kredits weder auf eine allgemeine hierauf bezogene Einigung (wie beim vereinbarten Kreditrahmen) noch auf eine konkrete Einzelweisung zurückgeführt werden. Der Zugriff auf das Girokonto erfolgt hier nicht durch den Kunden selbst, auch nicht durch Dritte mit Einwilligung des Kunden - sondern als rein interner Vorgang allein durch die Bank. Sofern jegliche Umstände, die es erlauben könnten, die Kontoüberziehung dem Kunden als von seinem Willen getragen zuzurechnen, fehlen, stellt sich das Verhalten der Bank als aufgedrängte Kreditgewährung dar (der an sich naheliegende Begriff der "Selbstbedienung" passt nur deshalb nicht, weil ein Guthaben nicht vorhanden ist ).
Es ist daher unbedingt eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung des Kunden erforderlich, dass er einen Überziehungskredit in Anspruch nehmen wolle ( vgl. Ulmer, in: Münchner Kommentar, BGB 3. Aufl. 1995, § 5 VerbrKrG Rn. 31 ; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB 13. Aufl. 1997, § 5 VerbrKrG Rn. 33 m. w .N.; von Rottenburg, in: von Westphalen / Emmerich/ von Rottenburg, Verbr KrG 2. Aufl. 1996, § 5 Rn. 44). Eine solche könnte hier allenfalls in der darlehensvertraglichen Regelung über das Belastungskonto gesehen werden.
Beschluß vom 24.3.2003, 6 T 41/02
LG Ravensburg
Bankgebühren, Rücklastschriften, Unzulässigkeit
BGH untersagt erneut Gebührenerhebung für Rücklastschriften Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken, durch die dem Inhaber eines Girokontos die Kosten für Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung auferlegt werden, unwirksam. In einer neueren Entscheidung unterbinden die Karlsruher Richter auch den Versuch eines Geldinstituts, die Kunden auf anderem Weg zur Kasse zu bitten. Die Bank berief sich bei der Kostenerhebung auf eine interne Anweisung an die nachgeordneten Geschäftsstellen, wonach die Rücklastschriftgebühren zu erheben seien. Die gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, der gesetzlichen Inhaltskontrolle der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entgehen und ebenso effizient eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben. Trotz des Kunstgriffs erwies sich die Gebührenbelastung als nicht gerechtfertigt.
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Gericht / Az.: |
Urteil des BGH vom 08.03.2005 XI ZR 154/04 BGHR 2005, 921 |
Kreditrückzahlung, Vorfälligkeitsklausel
Vorfälligkeitsklausel bei vorzeitiger Kreditrückzahlung Einem Bankkunden war bei den Vertragsverhandlungen zugesagt worden, er dürfe das gewährte Darlehen nach Belieben zurückzahlen. Bei Abschluss des Kreditvertrages übersah er jedoch, dass in den allgemeinen Kreditbedingungen eine so genannte Vorfälligkeitsklausel enthalten war, die ihn im Falle einer vorzeitiger Kreditrückführung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtete. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Vorfälligkeitsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Widerspricht eine Vertragsklausel in eindeutiger Weise dem vorangegangenen Verhandlungsergebnis, ist sie "überraschend" und damit al
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