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Wie die Sparkasse Osnabrück mich und meine Familie auf niederträchtige Art und Weise ruiniert hat.
Nach einer über 20 jähriger Geschäftsbeziehung hat die Sparkasse Osnabrück mir meinen, aus 2001 bewilligten Sanierungskredit mit einer Laufzeit von 8 Jahren vorzeitig und fristlos in 2005 gekündigt und meine Häuser zwangsversteigert. Als Kündigungsgrund nannte die Sparkasse wie folgt:
1. Das Vertrauensverhältnis sei dermaßen gestört, dass eine weitere Geschäftsbeziehung nicht mehr möglich sei.
2. Sanierungsabsprachen wurden von Seiten des Darlehensnehmer nicht eingehalten und die Sanierung hat nicht gefruchtet.
3. Ein Rückstand der Leistungsraten in Höhe von 19.164,60 Euro sind aufgelaufen. ( Hier handelt es sich um 3 Raten mit Zins und Tilgung. )
Fakt ist aber :
1. Das Vertrauensverhältnis kann nur von meiner Seite aus als gestört bezeichnet werden, da ich der Sparkasse etliche Pflichtverletzungen nachgewiesen habe und diese auch durch meinen Rechtsanwalt angekündigt hatte. Den Beweis dafür, habe ich durch ein finanzmathematisches Gutachten erbracht.
2. Die Sanierung war absolut erfolgreich, da sich der Überschuß von minus 50.000,00 Euro auf plus 80.000,00 Euro entwickelte. Dies ergibt eine positive Differenz von 130.000,00 Euro. Beweis : Einnahmen Überschuß Rechnung nebst Prüfungsbericht vom 2. März 2007 durch das Finanzamt Osnabrück-Stadt. Die Prüfung des Finanzamtes dauerte insgesamt 14 Tage.
Im Mai 2005 wurde ich von der Sparkasse genötigt, zusätzliche Sicherheiten abzutreten. Eine Woche später leitete die Sparkasse die Zwangsvollstreckung ein.
Wer zunächst den Anschein setzt, das Kreditverhältnis fortsetzen zu wollen, um auf diese Weise zusätzliche Sicherheiten zu erhalten, darf nicht umgehend nach Erhalt der Sicherheiten fristlos kündigen. ( Arglistige Täuschung )
3. Der Leistungsrückstand wurde durch die Sparkasse eigens, durch ständige Falschberechnung meiner Girokonten und Darlehen verursacht. Aus dem Bericht des Gutachters geht eindeutig hervor, dass mein Konto zum Zeitpunkt der Kündigung mit mindestens 100.000,00 Euro im Plus gestanden hätte. Das Ergebnis wird sich nach Abschluss der Prüfung noch erhöhen. Zitat: Gutachter Hans Peter Eibl aus Lauffen.
Hinzu kommen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Kapitalschäden. Durch diesen Tatbestand, ist der von der Sparkasse behauptete Leistungsrückstand als unrichtig bewiesen.
Ich befand mich also, mit keiner Rate im Rückstand, dass Gegenteil war der Fall.
Die Rechtsprechung :
1. Die fristlose Kündigung von Darlehensverträgen steht damit als ultima ratio unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit aus § 242 BGB und darf nur unter angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen auch des Schuldners ausgeübt werden und schon gar nicht, wenn das Kreditinstitut selbst die Situation herbeigeführt hat. Der für die Kündigung ausschlaggebende Kontokorrentsaldo, in Höhe von 19.164,60 Euro der mir als Kündigungsgrund vorgeworfen wurde, ist durch das Gutachten fälschlich erwiesen und somit ein fiktiver Leistungsrückstand. Es ist nicht ausreichend, wenn nach Ansicht der Sparkasse eine akute Kreditgefährdung vorlag, objektiv aber eine Gefährdung gar nicht bestand.
2. Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehen rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lässt. ( Ergänzung zum Senatsurteil v. 06.07.2004 - XI ZR 254/02. WM 2004, 1676 ) BGH, Urteil v. 14.09.2004 - XI ZR 184/03, Fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens.
3. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldnerverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. ( § 273 Zurückbehaltungsrecht ) Aufgrund dieser eindeutigen Feststellung durch das mir vorliegende Gutachten ist bewiesen, dass die Sparkasse nicht nur die Girokonten, sondern auch die Darlehenskonten falsch abgerechnet hat und ist laut ihrer eigenen AGB zur Neuberechnung verpflichtet. Bis das geschehen ist, steht mir der § 273 er zur Seite.
Zusammenfassung :
Hätte die Sparkasse Osnabrück das Darlehen und Girokonto unter Berücksichtigung der höchst,- und obergerichtlichen Rechtsprechung abgerechnet, wäre ich niemals in solch eine Situation hinein geraten. Die Darlehenskündigung / Zwangsvollstreckung mit anschließender Zwangsversteigerung ist von der Sparkasse hausgemacht und somit rechtsmissbräuchlich.
Die Sparkasse Osnabrück hat mich und meine 6 köpfige Familie durch ständige Pflichtverletzungen in Form von Abrechnungsmanipulationen in den Ruin getrieben. Ich lebe jetzt mit meiner Familie von Hartz IV .
Unter Zuhilfenahme anwaltlicher Tätigkeit versuche ich seit über 2 Jahren die Prozesskostenhilfe zu bekommen. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Osnabrück, Dr. Arnold hat, bevor er in den Ruhestand ging, handschriftlich in der Gerichtsakte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Aussicht auf Erfolg hinterlassen. Jetzt nach über 6 Monaten habe ich den versagenden Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg erhalten.
Anmerkung : Der Verstoß gegen das Grundgesetz, basiert nicht auf Grund des handschriftlichen, unberücksichtigt gelassenen Vermerk des vorsitzenden Richter Dr. Arnold.
Mir die Prozesskostenhilfe zu versagen, verstößt aufgrund der mir eindeutig vorliegenden Beweise gegen das Grundgesetz.
Das Recht ist für alle da !!!
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. So bestimmt es der Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Um dies zu erreichen, gibt es die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht Osnabrück und das Berufungsgericht, Oberlandesgericht Oldenburg haben gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Ich arbeite zur Zeit eine Verfassungsbeschwerde gegen diese verfassungswidrigen Beschlüsse der beiden Instutitionen vor, die ich umgehend zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe schicken werde.
Brandaktuell: Kindsmörder Gäfgen erhält Prozesskostenhilfe!!!
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Mittwoch den 02. April 2008
Habe heute meine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe abgeschickt, diese wurde von mir selbst verfasst. Ich möchte nicht versäumen darauf hin zu weisen, dass über 95 % aller Verfassungsbeschwerden als unbegründet angesehen werden und schon im so genannten Vorprüfungsverfahren verworfen werden. In diesem Fall wird man erst gar nicht zur Entscheidung angenommen und von den verbleibenden 5 % kommen nur 2,5% durch. ( laut Statistik aus dem 2005 er Jahr )
Vom Eingang der Beschwerde bis zum 27.05.2010 sind mittlerweile
785 Tage vergangen
Wir sind nicht allein 
* Amtsgerichte
* Landgerichte
* Oberlandesgerichte
* Bundesgerichtshof
* Europäischergerichtshof
* Bundesverfassungsgericht
* Fachanwälte im Bankrecht
* Konten / Darlehens-Gutachter
* Eine Hand voll Politiker
Horst Seehofer " Verbraucherschutz Minister "
Zitat : Die Menschen sind nicht für die Politiker da, sondern die Politiker für die Menschen!!!
Freitag den 18. April 2008
Heute bekam ich einen Brief vom Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe, in dem mir bestätigt wird, das meine Verfassungsbeschwerde vom 04.04.2008 angenommen wurde. Somit gehöre ich schon mal zu den verbleibenden 2,5 %.
Statistik
Anteil der Verfassungsbeschwerden, denen stattgegeben wird, liegt bei ca. 2 % (2000: 1,61 %; 2001: 1,99 %; 2002: 2,21 %; 2003: 1,60 %; 2004: 2.15 %, 2005: 2,5 %)
Quelle : Wikipedia
Aufgaben , Verfahren und Organisation - Jahresstatistik 2006 -
Zugestellte Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 BVerfGG der letzten fünf Geschäftsjahre
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2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
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Erster Senat |
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Verfassungsbeschwerden (BvR) |
92 |
78 |
85 |
77 |
95 |
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Konkrete Normenkontrollen (BvL) |
1 |
5 |
5 |
4 |
2 |
|
Abstrakte Normenkontrollen (BvF) |
-- |
-- |
-- |
2 |
1 |
|
Einstweilige Anordnungen (BvQ) |
-- |
-- |
1 |
2 |
1 |
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Plenarsachen (PBvU) |
1 |
-- |
-- |
-- |
-- |
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94 |
83 |
91 |
85 |
99 |
|
Zweiter Senat |
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Verfassungsbeschwerden (BvR) |
12 |
21 |
22 |
22 |
93 |
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Konkrete Normenkontrollen (BvL) |
6 |
5 |
4 |
8 |
6 |
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Abstrakte Normenkontrollen (BvF) |
4 |
4 |
1 |
2 |
4 |
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Einstweilige Anordnungen (BvQ) |
-- |
-- |
-- |
4 |
2 |
|
Verfassungswidrigkeit von Parteien (BvB) |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
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Wahl- und Mandatsprüfung (BvC) |
-- |
-- |
-- |
5 |
-- |
|
Organstreit (BvE) |
-- |
2 |
-- |
1 |
9 |
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Bund-Länder-Streit (BvG) |
2 |
1 |
2 |
6 |
1 |
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Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (BvH) |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
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Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes (BvK) |
2 |
1 |
1 |
-- |
-- |
|
Nachprüfung von Völkerrecht (BvM) |
-- |
-- |
2 |
-- |
1 |
|
|
26 |
34 |
32 |
48 |
116 |
|
Insgesamt |
120 |
117 |
123 |
133 |
215 |
Quelle :Bundesverfassungsgericht
Beratungshilfe
Für notwendige Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann Beratungshilfe gewährt werden.
Die Beratungshilfe wird nahezu in allen Angelegenheiten gewährt, und zwar auch im Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialrecht. Ausgenommen bleibt weiterhin das Steuerrecht.
Beratungshilfe wird allerdings nicht gewährt, wenn der Ratsuchende andere Möglichkeiten der kostenlosen Rechtsberatung hat.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Beratungshilfe entsprechen denen der Prozesskostenhilfe – mit Ausnahme der Erfolgsaussichten, da ja noch kein Prozess angestrebt wird.
Weiterhin darf der Ratsuchende nicht in der Lage sein, die erforderlichen Mittel für die Rechtsberatung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufzubringen. Dies ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.
Der Antrag auf Beratungshilfe kann nur beim für den Wohnsitz des Ratsuchenden zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Daneben könnte er auch direkt beim beratenden Rechtsanwalt gestellt werden, was aber nicht zu bevorzugen ist.
Vor dem Gang zum Amtsgericht (oder zum Rechtsanwalt) sollte man sich unbedingt kundig machen, wie die Beratungshilfe vor Ort geregelt ist.
In einigen Bundesländern ist die Beratungshilfe in öffentlichen Rechtberatungsstellen, die Volljuristen beschäftigen konzentriert.
An manchen Amtsgerichten wird eine turnusmäßige kostenlose Rechtsberatung durch örtlich ansässige Anwälte direkt beim Amtsgericht durchgeführt.
Zum Amtsgericht sollte man auch schon alle notwendigen Unterlagen mitnehmen, da in einigen Fällen die Beratung direkt durch den Rechtspfleger erfolgen kann.
Beim Amtsgericht legt man dem Rechtspfleger die mitgebrachten Belege vor und schildert sein Problem.
Erachtet der Rechtspfleger den Ratsuchenden als bedürftig, wird er ihm entweder den Rat selbst erteilen oder einen Beratungshilfeschein ausstellen.
Mit diesem Beratungshilfeschein kann der Ratsuchende dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, sofern die kostenlose Rechtsberatung nicht zentral abgewickelt wird.
Beim Rechtsanwalt zahlt man dann lediglich einen Eigenbeitrag von 10 Euro, der in Notfällen auch erlassen werden kann. Daneben erhält der Rechtsanwalt – wenn er den Beratungshilfeschein abrechnet – eine eher symbolische Gebühr aus der Staatskasse erstattet.
Die Beratungshilfe deckt nicht nur die Beratung selbst ab.
Ist es darüber hinaus notwendig ist, sich mit einem Gegner auseinander zusetzen, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung für Besprechungen und Schriftwechsel, aber nur bis die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übertritt.
Dies gilt allerdings nicht in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005
Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesetzblatt I vom 30.12.2004 auf Seite 3842 die Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 veröffentlicht.
Die vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen demnach:
-
in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
a) für die Partei 442 Euro, b) für den Ehegatten oder Lebenspartner 442 Euro, c) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 311 Euro.
-
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
a) für die Partei 424 Euro, b) für den Ehegatten oder Lebenspartner 424 Euro, c) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 298 Euro.
- in Bayern
a) für die Partei 424 Euro, b) für den Ehegatten oder Lebenspartner 424 Euro, c) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 298 Euro.
Prozesskostenhilfe (allgemeine Voraussetzungen)
Nach dem Grundgesetz ist jeder Mensch vor dem Gesetz gleich und ein jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Um diese Grundrechte zu verwirklichen, gibt es die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe.
Prozesskostenhilfe wird, wie der Name schon sagt, nur für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Dabei erstreckt sich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe auf alle Rechtsbereiche – mit Ausnahme der Verteidigung in einem Strafverfahren.
Sie deckt die Kosten des Gerichts und in bestimmten Fällen auch die Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts ab.
Ein Rechtsanwalt kann beigeordnet werden, wenn:
- für das Verfahren Vertretungszwang herrscht oder
- der Prozessgegner durch einen Anwalt vertreten wird oder
- die Beiordnung aus sonstigen Gründen notwendig erscheint
Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem für den Prozess zuständigen Gericht zu stellen. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beizufügen.
Grundprinzip der Prozesskostenhilfe ist, dass die unvermögende Partei Raten auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Bei sehr niedrigem Einkommen entfallen die Raten. Die Ratenzahlung ist auf 48 Monate begrenzt und zwar unabhängig von der Zahl der Instanzen.
Die Raten sind unabhängig vom Streitwert oder den tatsächlichen Prozesskosten. Sie basieren allein auf dem einzusetzenden Einkommen der Partei.
Daneben ist zu beachten, dass beim Unterliegen im Rechtsstreit die Kosten der gegnerischen Partei nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt sind, sondern selbst aufgebracht werden müssen.
Prozesskostenhilfe erhält man nur, wenn :
-
man nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und
- der Prozess nicht mutwillig ist und
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keine Rechtschutzversicherung o.a. für den Prozess aufkommen muss
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die das betreffende Verfahren mit einschließt muss seine Versicherung bemühen und kann keine Prozesskostenhilfe bekommen.
Daneben können u.U. zum Unterhalt verpflichtete die Kosten der Prozessführung übernehmen müssen, da Prozesskosten im allgemeinen zum Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten zählen. Somit kann der Ehegatte zum Prozesskostenvorschuss verpflichtet sein. Weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Prozesskostenhilfe für ein Kind.
Die Rechtsverfolgung gilt als mutwillig, wenn jemand, der keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, seine Rechte nicht auf die selbe Weise durchsetzen würde.
Dabei darf aber niemandem verwehrt werden, den sichersten oder den weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen.
Mutwillig handelt aber auch, wer den teuersten von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen wählt.
Häufige Beispiele für Mutwilligkeit finden sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens.
Werden die Folgesachen getrennt vom Verbundverfahren geltend gemacht, liegt Mutwilligkeit vor, wenn die Abtrennung nicht notwendig war.
Daneben kann es als Mutwilligkeit ausgelegt werden, wenn die hilfsbedürftige Partei nicht aktiv am Verfahren mitwirkt.
Weitere objektive Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht hat grundsätzlich nur summarisch zu prüfen, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg besteht. Es darf dabei keinesfalls die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.
Im Prozesskostenhilfe-Verfahren darf nicht über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg abschließend entschieden werden. Deshalb darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und sie dieser Klärung bedarf.
In die Prüfung der Erfolgsaussichten hat das Gericht auch die Fragen der Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des Rechtsweges einzubeziehen.
Neben dem Vortrag der bedürftigen Partei sind auch die Argumente der gegnerischen Partei in die Prüfung einzubeziehen. Deshalb erhält der Prozessgegner die Möglichkeit der Stellungnahme.
Letztendlich ausschlaggebend für oder gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei.
Die Ermittlung des einsetzbaren Einkommens ist hierbei noch der einfachere Teil; hinsichtlich des Vermögens gestaltet sich die Prognose zumeist etwas schwieriger.
Stellt man nur auf das Einkommen ab, erhält Prozesskostenhilfe derjenige, dem nach Abzug aller relevanten Posten von seinem Einkommen maximal 15 Euro monatlich bleiben.
Prozesskostenhilfe: persönliche Voraussetzungen (Einkommen / Vermögen)
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist in § 115 ZPO geregelt.
Auszugehen ist von allen Bruttoeinkünften, Bezügen und sonstigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
Dazu gehören auch Unterhaltszahlungen für die Partei selbst, Naturalunterhalt, Wohngeld, Renten, Ausbildungsförderung und Kindergeld.
Das Kindergeld ist aber nicht Einkommen des Kindes, wenn es nicht ausnahmsweise an das Kind gezahlt wird, sondern es ist Einkommen des Bezugsberechtigten.
Bei Kindern nicht zusammenlebender Eltern, bei denen das Kindergeld nach § 1612b BGB über den Kindesunterhalt auszugleichen ist, ist umstritten ob das volle oder nur das halbe Kindergeld als Einkommen des betreuenden Elternteils zu rechnen ist.
Das OLG Köln ist der Auffassung, dass nur die Hälfte angerechnet werden darf.
Vom Gesamteinkommen sind folgende Beträge abzuziehen:
- Steuern, Sozialversicherungsbeiträge
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Beiträge zu Pflichtversicherungen und andere Versicherungen, die notwendig und angemessen sind
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geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten
- Werbungskosten, Betriebsausgaben
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bis zum 30. Juni 2005 für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 10,25 Euro bei einem Kind und von monatlich 20,50 Euro bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt
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die Wohnkosten einschließlich Heizung, es sei denn, diese Kosten stehen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei;
- Grundfreibetrag für die Partei
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Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner, soweit er nicht übersteigende eigene Einkünfte hat
- zusätzlicher Freibetrag für die erwerbstätige Partei
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Freibeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, sofern sie nicht eigene übersteigende Einkünfte (auch Unterhaltszahlungen) haben
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weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist
Der Grundfreibetrag für die Partei und der Freibetrag für den Ehegatten betragen jeweils 64% der Einkommensgrenze nach § 79 Bundessozialhilfegesetz. Sie ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Rentenentwicklung. Die maßgebenden Beträge gibt das Bundesministerium der Justiz jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Freibetrag für jede weitere unterhaltsberechtigte Person beträgt 45% der o.g. Einkommensgrenze und unterliegt den selbigen Änderungen.
Wird der unterhaltsberechtigten Person eine Geldrente gezahlt (also z.B. Kindesunterhalt) ist anstelle des Freibetrages die Zahlung abzuziehen, sofern sie angemessen ist.
Für die Zeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 ergeben sich folgende Freibeträge:
(Anmerkung: Für zukünftige Zeiträume werden wir die Prozesskostenhilfebekanntmachung des Justizministeriums jeweils gesondert veröffentlichen)
Der zusätzliche Erwerbstätigenfreibetrag ist zum Zwecke der Prozesskostenhilfe soll nach § 76 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz bestimmt werden.
Im Sozialhilferecht ist aber nur die Rede davon, dass bei Personen mit Erwerbseinkommen ein angemessener Betrag vom Einkommen nicht angerechnet werden soll. Dabei differenziert man, ob es sich um Personen die uneingeschränkt erwerbstätig sein können oder um in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkte Personen handelt.
Eine genaue Verordnung, wie dieser Freibetrag zu ermitteln ist, gibt es nicht. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung hierzu steht seit 1996 aus.
Im Gesetzesentwurf zum Prozesskostenhilfe-Änderungsgesetz ging die Bundesregierung von einer Empfehlung des Deutschen Vereins für Fürsorge aus, nach der dieser Erwerbstätigenfreibetrag wiederum gestaffelt ist.
Ausgegangen wird hier von einem bereinigten Einkommen (Einkommen nach Abzug von steuern, Werbungskosten und Sozialversicherung), welches sodann mit dem Eckregelsatz der Sozialversicherung verglichen wird.
Dabei gelten 25% des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Grundfreibetrag, wenn das bereinigte Einkommen diese 25% nicht übersteigt.
Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag von 15% des Einkommensmehrbetrages (Einkommen über 25% vom Eckregelsatz), aber nur bis zur Höhe von weiteren 25% des Eckregelsatzes.
Höchstbetrag ist also in jedem Fall die Hälfte des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
Für die Prozesskostenhilfe ist jeweils vom höchsten Eckregelsatz auszugehen.
Derzeit ergeben sich aus dieser Berechnung folgende Mindest- und Höchstbeträge:
-
Grundfreibetrag 25% vom Eckregelsatz = 73,25 Euro, aber max. das tatsächliche bereinigte Einkommen
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Grundfreibetrag 30% vom Eckregelsatz = 87,90 Euro für eingeschränkt Erwerbstätige, aber max. das tatsächliche bereinigte Einkommen
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Höchstbetrag 50% vom Eckregelsatz = 146,50 Euro für nicht eingeschränkt Erwerbstätige
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Höchstbetrag 66,66% vom Eckregelsatz = 194,35 Euro für eingeschränkt Erwerbstätige
Verbleiben der antragstellenden Person nun mehr als 15 Euro monatlich, so ist Prozesskostenhilfe in Raten nach der Tabelle in § 115 ZPO zu gewähren.
Neben ihrem Einkommen muss die Partei auch ihr Vermögen einsetzen, soweit dies zumutbar ist. Hierbei wird auf § 88 Bundessozialhilfegesetz abgestellt.
§ 88 BSHG:
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
1a. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter Menschen ( § 39 Abs. 1 Satz 1), Blinder ( § 67 ) oder Pflegebedürftiger ( § 69 ) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11 , 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. 2 Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen liegt im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.
Die kleineren Barbeträge, die zur Prozessführung nicht einzusetzen sind betragen derzeit 2.301 Euro für die Partei zzgl. je 256 Euro für jede zu unterhaltende Person.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Über den weiteren Verlauf meiner Tragödie, werde ich zu gegebener Zeit weiter berichten.
Zuletzt aktualisiert : 05. Juni 2010
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