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Rechtsgrundlagen
Inhaltsverzeichnis
* Kontokündigung / Pfändungsgrenze
* Verfahrensfehler
* BGH irreführende Kontoauszüge
* BGH stärkt die Rechte von Verbrauchern
* Prozesskostenhilfe
* Verjährung einer Forderung aus dem Kontokorrent
* Beweismittel / Saldoanerkenntnis
* Zur allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen
* Das BaFin
Bei der Kontokündigung müssen Pfändungsgrenzen berücksichtigt werden Existenznotwendige Beiträge dürfen nicht mit Bankforderungen verrechnet werden
Die Verbraucherzentrale des Landes Bremen e.V. teilt mit:
Banken und Sparkassen haben als Gläubiger keine Sonderrechte. Auch sie dürfen säumige Schuldner nicht bis auf den letzten Pfennig pfänden, sondern müssen die gesetzlichen Pfändungsfreibeträge berücksichtigen.
Die Wirklichkeit sieht mitunter allerdings anders aus: Nach den Beobachtungen der Verbraucher-Zentrale Bremen scheuen sich einige Kreditinstitute nicht, auf Teile des lebensnotwendigen Einkommens ihrer Schuldner zuzugreifen. Im Extremfall stehen Betroffene plötzlich sogar völlig mittellos da.
Die Achillesferse für unzulässige Zugriffe ist das Lohn- oder Gehaltskonto. Wird dieses Konto in einer finanziell schwierigen Situation von der Bank gekündigt wird, sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage, den fällig gestellten Überziehungskredit zurückzuzahlen. Gleichzeitig gelingt es ihnen zumeist nicht, kurzfristig zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln und eine neue Kontoverbindung zu eröffnen. Die Lohn- oder Gehaltszahlungen werden deshalb in der Regel weiterhin auf das gekündigte Konto überwiesen. Damit besteht jedoch die Gefahr, daß die Bank die eingehenden Gelder einfach mit ihrer Forderung verrechnet und der Schuldner nicht einmal mehr die zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen Beträge erhält. Der Verbraucher-Zentrale sind aus ihren Beratungen Fälle bekannt, in denen auf diesem Wege das gesamte Monatseinkommen von Bankkunden einbehalten wurde.
Von einigen Bankjuristen sind solche Praktiken mit dem Argument verteidigt worden, daß im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde der einschlägige Pfändungsschutz nicht gelte und die Bank deshalb bei negativem Kontostand unbegrenzt verrechnen dürfe. Dieser Hardliner-Position ist im vergangenen Jahr jedoch in zwei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen (Amtsgericht Bo-chum v. 06.10.1999, 13 C 360/99, Landgericht Heidelberg v. 28.1.1999, 7 S 15/98) eine Abfuhr erteilt worden. Demnach ist es mit wesentlichen gesetzlichen Grund- und Schutzgedanken nicht vereinbar, wenn auf dem Wege der Aufrechnung unpfändbare Teile des Einkommens von Kreditinstituten einbehalten wird. Keinem Gläubiger steht es zu, auf das Existenzminimum eines Menschen zuzugreifen. Das gilt auch für Banken.
Wer von solchen Zwangsmaßen betroffen ist, sollte deshalb beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung des Existenzminimums aus dem Arbeitseinkommen beantragen, empfiehlt Rechtsanwalt Eberhard Ahr, der bei der Verbraucher-Zentrale zu Fragen des Bankrechts berät. Wie hoch das Existenzminimum ist, ist aus der Pfändungstabelle der Zivilprozeßordnung zu ersehen .
* keine Person : 989,99 Euro
* 1 Person : 1.359,99 Euro
* 2 Personen : 1.569,99 Euro
* 3 Personen : 1.769,99 Euro
* 4 Personen : 1.979,99 Euro
* 5 und mehr Personen : 2.189,99 Euro
Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 %, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar.
Quelle : Verbraucherzentrale Bremen
Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen
Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen (= Existenz eines Verfahrenshindernisses) wird vom Gericht von Amts wegen geprüft.
Verfahrensfehler
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls zu. Bei den absoluten Revisionsgründen gem. § 338 StPO wird das Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung unwiderlegbar vermutet. Bei den übrigen Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Revisionsgründe, bei denen die Möglichkeit bestehen muss, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre.
Verletzung materiellen Rechts
Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden oder wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Auf materiellen Mängeln beruht das Urteil regelmäßig.
Eine Ausnahme sind fehlerhafte Hilfserwägungen, eine weitere Ausnahme die in § 354 StPO im Jahre 2004 neu eingefügten Absätze 1a und 1b. Abs. 1a S. 1 und S. 2 ermöglichen eine eigene Strafzumessungssachentscheidung des Revisionsgerichts. Die Norm ist verfassungskonform handhabbar (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007).
Bundesgerichtshof
UWG § 5 Abs. 1; UWG a. F. § 3
Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 27. 6. 2002 - I ZR 86/ 00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).
BGH, Urteil vom 11. 1. 2007 - I ZR 87/ 04 - Irreführender Kontoauszug; OLG Celle (Lexetius.com/2007,1709
Leitsätze
Tatbestand: Der Kläger ist ein Dachverband, dem insbesondere die 16 Verbraucherzentralen in Deutschland angehören. Er verlangt von der beklagten Sparkasse, die Verwendung von seiner Auffassung nach irreführenden Kontoauszugsvordrucken zu unterlassen. Die Kontoauszugs - vordrucke der Beklagten enthalten links die Spalten "Buchungstag" und "Tag der Wertstellung". Rechts unten am Ende des Kontoauszugs befindet sich ein optisch hervorgehobenes Feld "neuer Kontostand". Der "neue Kontostand" enthält auch solche Gutschriften, die bereits gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind.
Das Landgericht hat - dem Antrag des Klägers entsprechend - festgestellt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, bei der Mitteilung des Kontostands Kontoauszüge zu verwenden, bei denen bei der Angabe des Kontostands nicht darauf hingewiesen wird, dass darin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle GRUR-RR 2004, 266). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Urteile / Kommentare
Für Unternehmer, vor allem Inhaber und Geschäftsführer kleiner und mittelständischer Betriebe.
Der Bundesgerichtshof und auch der Europäische Gerichtshof stärken immer mehr die Rechte von Verbrauchern und hier insbesondere auch von Kunden, die von Ihrer Bank "über den Tisch gezogen" wurden.
Vor allem für Unternehmer ist dies entscheidend, da nach unseren Feststellungen die Buchungs-, Wertstellungs- und Zinsanpassungspraxis der Banken in fast 100 % der Fälle nicht korrekt ist - aber immer nicht korrekt zulasten des Kunden.
Hier finden Sie die wichtigsten Urteile gegen Banken, Kommentare von Fachanwälten und Fundstellen aus der Literatur, die für Sie eines Tages überlebenswichtig sein könnten.
Prozesskostenhilfe
Wenn hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO besteht, kann u.U. mit Prozesskostenhilfe, hierzu OLG Köln 19 W 035/99 [PDF, 59 KB] und OLG Nürnberg 12 W 268/02 [PDF, 215 KB] gerechnet werden. Die Vorlage von eindeutigem Beweismaterial ist hierbei die wichtigste Voraussetzung (siehe oben).
Ein vormalig abschlägig beschiedener Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) in einer Sache gegen eine Bank, wurde nach Beschwerde des Anwaltes der Antragstellerin im Sinne der Antragstellerin abgeändert. Da dem Gericht anhand einer Kontonach- und Neuberechnung die begründete Hoffnung auf Erfolg dargelegt werden konnte, gewährte es der Antragstellerin PKH für eine Klage über insgesamt 363.214,42 EUR in erster Instanz, hierzu OLG Frankfurt 23 W 23/04. [PDF, 514 KB]Ablehnung, Beschwerde und Genehmigung einer Prozesskostenhilfe vor dem Land- und Oberlandesgericht Kassel / Frankfurt
Der Antragsteller weiß nicht, ob der freundliche Hinweis der Antragsgegnerin [Raiba 21.09.2004], "es handele sich bei den Vorgängen um solche aus den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts" welche von Mitarbeitern aus den möglicherweise frühen vierziger und fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts verfasst wurden, zur Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe [LG Kassel 22.12.2004] führte.
Trotzdem ging er in die Beschwerde vor das Oberlandesgericht [OLG Frankfurt 23.02.2005], und legte wenig später weitere Beweise durch [H.P.Eibl 17.03.2005] vor.
Möglicherweise waren diese für das Oberlandesgericht [OLG Frankfurt 02.06.2005] Gründe, die vom Landgericht Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Zudem setzte sich das Oberlandesgericht in der Sache in einer beispielhaften Schlussfolgerung auseinander und verwies an das Landgericht zurück.
Dieses entschied jetzt, [LG Kassel 28.09.2005], dass dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Verjährung
Aufgrund der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202). Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrent-verhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).
Nach der BGH-Entscheidung vom 23.01.2007 XI ZR 44/06 ist die Verjährung aus ungerechtfertigter Bereicherung von subjektiven Voraussetzungen abhängig. D.h. wenn ein Bankkunde am 01.01.2002 (dem Inkrafttreten der neuen Schuldrechtsreform, nach welcher Ansprüche "nach Kenntnis nach 3 Jahren verjähren") nicht wusste, dass sich seine Hausbank "in seinem Konto ungerechtfertigt bereicherte", er dieserhalb seine Ansprüche möglicherweise nicht verloren hat. [ BGH XI ZR 44/06, 72K]
Beweismittel
Wer einen Überschuss aus laufender Rechnung begehrt, muss diesen rechnerisch nachvollziehbar aufzeigen. Er kann sich darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Veränderungen des Saldos darzutun. Knüpft er nicht an ein Saldoanerkenntnis an, muss er zur Geltendmachung des Überschusses nach § 355 Abs. 4 HGB vollumfänglich auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückgreifen. Dazu reicht es nicht aus, dass er nur die Aktivposten darlegt und es der Gegenseite überlässt die Passivposten darzutun. Vielmehr hat er im Hinblick auf sämtliche Kontobewegungen so vorzutragen, dass das Gericht die geltend gemachte Saldoforderung in allen ihren Grundlagen überprüfen kann.
Zitat "Bankrecht" S. 38, Randzahl 116 aus "Aktuelle höchst - und obergerichtliche Rechtsprechung", von Gerd Nobbe, ISBN 3-8145-0261-2; zur Entscheidung 25.01.1966 OLG Koblenz 5 U 714/95 und 04.12.1997 OLG Karlsruhe 12 U 102/97.
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )
der Sparkassen
Nr. 1 Grundlage der Geschäftsbeziehung
1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt.
Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfallt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.
Nr. 7 Kontokorrenten und andere Geschäfte
3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung ( Neuberechnung ) aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung
1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen
als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ???
Nur mal so zur Erläuterung...
Zweck der Bafin (auf Homepage nachzulesen): "Die BaFin ist nur im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten." Alles klar? Die Sache mit den Schrottimmobilien ist keine Gefahr für das deutsche Finanzsystem, daher kann und darf die BaFin wohl auch nicht gegen die Badenia vorgehen. Öffentliches Interesse? Fehlanzeige! Und vor den Karren geprellter Investoren darf sich die BaFin nicht spannen lassen. Wenn ihr Erkenntnisse vorliegen, darf sie sie aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht preisgeben. Im Übrigen sollte man mit den sog. Geschädigten kein Mitleid haben. Die waren auf die schnelle Mark aus und haben verloren. Pech gehabt! Ihren Profit hätten sie ja auch mit niemandem geteilt, oder?
... hier soll also die BaFin etwas unternehmen, was gegen ein Unternehmen (Badenia) gerichtet ist, das genauso wie alle anderen "beaufsichtigten" Kreditinstitute die BaFin finanziert ...!? In solchen Fällen wird sich die BaFin wohl immer diskret zurückhalten. "Wes' Brot ich ess, des' Lied ich sing'!" Hier wäre vielleicht mal das BMF als zuständige Rechts- und Fachaufsicht der BaFin gefragt, aber ... geschenkt!
Am 7. Mai 2007 erhielt die BaFin von einem Frankfurter Aktienhändler einen Anruf. der Mann wollte von einer heißen Spur berichten, die mitten hinein in einen möglichen Skandal führte. Seit Wochen habe er sich über sonderbare Kursbewegungen der VW - Aktie gewundert. Nun wollte er seine Hinweise auf mögliche Mauscheleien weitergeben. Der Tippgeber wurde zunächst von einem Beamten zum nächsten weitergereicht.
Der Grund: In der BaFin konnte mann ihn lange nicht sagen, wer für Kursmanipulation zuständig war. Als er entlich an einen zuständigen Mitarbeiter für Wertpapieraufsicht durchgereicht wurde, bat dieser den Händler, eine E - Mail zu schicken. Dannach dauerte es noch mal fast vier Wochen, bis die BaFin merkte, das es sich bei den Mauscheleien mit VW - Aktien in der Landesbank West LB um eine der größten Affären im deutschen Finanzwesen handelte. Die BaFin entschuldigte sich später damit, dass es unmöglich sei, die Vielzahl von Einsendungen sofort zu bearbeiten. Im Grunde gibt die Behörde damit zu, kein System zu haben, um Wichtiges von Unwichtigen zu unterscheiden.
Der Fall West LB ist nicht die einzige Panne der Behörde !
Fazit: Es bleibt bei der BaFin viel zu tun. Sonst müssen sich Sanio und seine Mitarbeiter weiter schwere Vorwürfe anhören. Der Würzburger Betriebswirtschaftsprofessor Ekkehard Wenge, berühmt-berüchtigt: durch seine kritischen Reden bei Hauptversammlungen, hat einmal über die deutsche Finanzaufsicht gesagt: Jede Polizeidienststelle, die solch einen Aufwand betreibt und dabei so eine miese Erfolgsquote hat, würde man sofort schließen.
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