Vereinssatzung

  

Satzung 

§1 

Der Verein führt den Namen: 

LIQUIKON, Hilfe für Banken,- und Sparkassengeschädigte e.V. 

Sitz:  

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. 

Geschäftsjahr:   2009

Das Kalenderjahr ist auch das Geschäftsjahr. 

Vereinszweck: 

Zweck des Vereins ist der Schutz der Verbraucher vor unredlichen Finanzdienstleistern. Dieser Zweck wird vornehmlich durch Aufklärung und Beratung von Verbrauchern  wahrgenommen. Die Aufklärung und Beratung der Verbraucher erfolgt durch die  Verbreitung von Schriften, durch Vorträge und Versammlungen und durch Einrichtungen von Beratungsstellen. Der Verein klärt die Verbraucher insbesondere über Marktlage, die Qualität und Preiswürdigkeit der auf dem Markt angebotenen Finanzdienstleistungen auf. Er schützt die Verbraucher vor Übervorteilung  und warnt vor irreführenden Angaben in der Werbung. Es wird keine Rechtsberatung  durchgeführt.

 

Der Verein führt  Mitgliedertreffen und –Veranstaltungen durch. Außerdem strebt er seine Ziele an, in dem er

 

(1) vereinsfremde Veröffentlichungen zum Thema Finanzdienstleistungen, sammelt, archiviert und seinen Mitgliedern zugänglich macht

 

(2) durch Stellungnahme auf Politik und Gesetzgebung einwirkt, damit zum Schutz der Bankkunden weitere Gesetze erlassen oder bestehende Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden

(3) Rechtsanwälte und/oder Staatsanwaltschaften auf vermutliche Gesetzesübertretung  hinweist

 

(4) die Interessen der Verbraucher durch Einschaltungen einer Anwaltskanzlei auch gerichtlich durchsetzen lassen will, sobald die Vorraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des § 13 Abs. 2, Ziffer 3 UWG vorliegen.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

 

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mittel des Vereins dürfen keinen Mitgliedern des Vereins zugewendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Organisation SOS Kinderdörfer für gemeinnützige Zwecke.

 

§ 6 Eintritt der Mitglieder

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie müssen voll geschäftsfähig sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Vollmitglieder sind berechtigt, die Information des Vereins zu erhalten und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Darüber hinaus sind sie unter anderem abstimmungsberechtigt. Alle Vollmitglieder sind hinsichtlich des Stimmrechts gleichgestellt.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und den Verein nicht zu schädigen.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein jährlich im Voraus einen Betrag in Geld zu entrichten, dessen Höhe sich aus der vom Vorstand zu beschließenden Vereinsbeitragsordnung ergibt.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder durch Ausschluss.

 

(1) Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre. Das Recht des Austritts aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

(2) Ein Mitglied kann mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Gründen versehen zuzustellen.

 

(3) Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung einlegen. Sie ist innerhalb eines Monats an den Vorstand zu schicken. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung bei der ersten nach der Berufung stattfindenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung dort ist unanfechtbar.

 

§ 9 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

(1) der Vorstand

 

(2) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der dort Anwesenden gewählt.

 

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

1. Der/dem 1. Vorsitzenden

2. der/dem 2. Vorsitzenden

3. der/dem Kassierer/in und Schatzmeister

 

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur wirksamen Bestellung eines nachfolgenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.

 

(4) Soll ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit von seinem Amt enthoben werden, so müssen das mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich durch geheime Wahl bei einer von ihnen einzuberufenden außerordentlichen Vorstandssitzung empfehlen. Das Ergebnis der Empfehlung ist dem davon betroffenen Vorstandsmitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über diese Empfehlung ist bei der ersten Mitgliederversammlung nach der außerordentlichen Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der dort Anwesenden zu entscheiden. Wird die Empfehlung bestätigt, hat diese Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in für das seines Amtes enthobene Vorstandsmitglied vorzuschlagen und zu wählen. Auch dabei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der dort Anwesenden.

 

(5) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt vor Beendigung seiner Amtszeit mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zur Verfügung stellen. Es bleibt bis zur wirksamen Bestellung seines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt.

 

(6) Die /der erste und die/der zweite Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass der Verein für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als € 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro) oder dem entsprechenden Wert in Euro durch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten wird. Vertretungsberechtigt sind dann gemeinsam

 

1. die / der erste Vorsitzende und nach deren / dessen Wahl ein weiteres Vorstandsmitglied oder alternativ 2. die / der zweite Vorsitzende und nach deren / dessen Wahl ein weiteres Vorstandsmitglied.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder werden mit brutto EUR 25,00 je Stunde honoriert. Ausgenommen davon sind fest angestellte Vorstandsmitglieder. Der zu honorierende Arbeitsaufwand ist für die 2. Vorsitzende/ den 2. Vorsitzenden, die Kassiererin/ den Kassierer auf monatlich maximal 8 Stunden begrenzt. Etwaige Mehrleistungen sind nicht zur Honorierung auf nachfolgende Monate zu übertragen .Die zu honorierenden Stunden sind der Kassiererin /dem Kassierer vor Beginn eines Monats anzukündigen und von ihr/ihm gemeinsam mit der / dem 1. Vorsitzenden zu genehmigen.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mind. Einmal jährlich – möglichst im ersten Kalendervierteljahr –statt.

 

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich eingeladen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Einladung wird spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an jene Adressen geschickt, die die Mitglieder dem Verein als letzte mitgeteilt haben. Mit der Einladung wird auch die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie entweder von mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder für erforderlich gehalten wird oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder sie durch schriftliche Eingabe beim Vorstand fordert.

 

(4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Kassierer zu unterschreiben.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Beschlussfassung über folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes

2. Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes

3. Entlastung des gesamten Vorstandes

4. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

 

Satzungsänderungen, die behördlich verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

5. Entscheidung über die Berufung eines oder mehrerer Mitglieder gegen dessen / deren Vereinsausschluss durch den Vorstand.

 

6. Entscheidungen über die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes entsprechend § 10, Punkt 4. dieser Satzung.

 

7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und geheim. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§ 13 Änderungen der Tagesordnung

 

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen, die ihm mit seiner Einladung zur Mitgliederversammlung zuging.

 

(2) Der Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.

 

(3) Lehnen mindestens zwei Vorstandsmitglieder solche Änderungs- oder Ergänzungsbeschlüsse ab, hat der Vorstand das auf der Mitgliederversammlung zu begründen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB9) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 15 Wirksamkeit dieser Satzung

 

Die Satzung ist errichtet am 14.08.2009 und gemäß Beschluss der    Mitgliederversammlung vom 17.11.2009 geändert. 

 

Tag der Eintragung : 03. Dezember 2009 

 

 

 

Zielsetzung

  

Grundsatz

Wir werden es uns zur Aufgabe machen, dass Image der Banken,- und Sparkassen in unserem Land wieder aufzubauen, damit diese in der Lage sind, den Geschädigten das auf illegale Art und  Weise entwendete Geld,    wieder zurückzuzahlen, ohne sich der staatlichen  Unterstützungen zu  bedienen.

Konten und Darlehenskündigungen nebst die daraus resultierenden Zwangsvollstreckungen  darf es in Deutschland nicht mehr geben, wenn sich herausstellt, dass die Bank oder Sparkasse durch Abrechnungsmanipulationen oder Pflichtverletzungen gegenüber den Bankkunden die Situation selbst herbeigeführt hat.

Die hierfür notwendigen Gesetze, sollten sie fehlen, werden wir mit hochrangigen Politikern auf den Weg bringen.

Banken und Sparkassen werden sich Ihrer Selbstverpflichtung, ( Einhaltung der AGB ) stellen müssen. Beispiel :

Nr. 1 – Grundlagen der Geschäftsbeziehung

( 1 ) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen,  dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.

Die erste Pflicht von Banken.- und Sparkassen ist es, die Kontenabrechnungen nach Höchst,-  und  obergerichtlicher Rechtsprechung ordentlich zu führen. Dazu gehören nicht nur korrekte Wertstellungen.

Das Bankgeheimnis zu bewahren, ist schon seit langem nicht mehr gesichert. Jeder Unternehmer kann davon ein Lied singen.

Nr. 7 – Kontokorrent, Rechnungsabschluss, Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften

( 3 ) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Hier ist zu erwähnen, dass die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Bankkunden nach 3 Jahren greift, für den Bankkunden allerdings gibt es im laufenden Konto keine Verjährung.

Nach der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202).


Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).

 

Die Geldinstitute werden, wenn durch eine  finanzmathematische Auswertung sich herausstellt, dass der Saldo nicht stimmt, eine Neuberechnung des gesamten Kreditengagement vornehmen müssen, um den realen Saldo aufzuzeigen, damit  aufgrund eines fiktiven Saldo die Vollstreckungsgerichte ( Rechtspfleger ) sich nicht durch vorsätzliche manipulierte Abrechnung zur Vollstreckung verleitet lassen.

Sollte ein Handwerker durch falsche und vorsätzliche Abrechnung beim Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung einleiten, kann dieser sich warm anziehen.

 

Bei Banken,- und Sparkassen ist dies zurzeit überhaupt kein Problem. An Strafverfolgung sind die Gerichte / Staatsanwaltschaften nicht interessiert.

Ein ganz wichtiger Punkt ist unser Grundgesetzt.

 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. So bestimmt es der Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Um dies zu erreichen, gibt es die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.

 

Die Realität sieht zurzeit so aus, dass wenn jemand gegen seine Bank,- oder Sparkasse klagen will und aufgrund fehlender Mittel ( die Bank hat ihm ja schon alles genommen ) Prozesskostenhilfe beantragt, diese von den Gerichten in den meisten Fällen abgewiesen werden. Die Begründungen dazu sind oft an den Haaren herbeigezogen. ( Nicht substantiiert genug / nicht nachvollziehbar ).

 

In einigen Fällen konnten wir die Prozesskostenhilfe durchsetzen, aber es kommt immer darauf an, welches Gericht sich damit befasst. Hier werden wir verschärft mit Öffentlichkeitsarbeit vorgehen, um diese Grundgesetzverletzungen abzuschaffen.

 

Es liegt ein großer Berg Arbeit vor uns, vor dem wir uns nicht fürchten. Allerdings benötigen wir zur Durchsetzung finanzielle Unterstützung. Ohne jegliches Kapital ist dies mit Sicherheit nicht möglich.

 

Darum bitten wir, die gesamte Bevölkerung sich uns anzuschließen und durch eine Mitgliedschaft oder Geldspenden die Bankenwillkür endlich zu beseitigen, dann kommt auch die Wirtschaft wieder ins rollen.

 

 Bettina  Rackowitz

 

 

 

Weitere folgen !!!