Urteile 

Hier finden sie eine Übersicht von Sparkassen/Banken Urteilen

BGH II ZR 30/65 vom 17.02.1969

-Keine Verjährung im Kontokorrent,

Nach der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202).
Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrent-verhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).

BGH

XI ZR 44/06 vom 23.01.2007

-Keine Verjährung nach neuer Schuldrechtsre.

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -

OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)

OLG Naumburg, 2 U 42/01 vom 30.5.2003
-Kein Überziehungszins nach Vertragsablauf

OLG Naumburg, Urt. v. 30.5.2003 -- 2 U 42/01 (LG Stendal)

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt und darf der Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, so darf die Bank den Kredit nicht ohne vorherige Abmahnung oder Warnung kündigen.

2. Die Frage, ob der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat, muss unter Berücksichtigung der Grundgedanken der einschlägigen Bürgschaftsrechtsprechung beantwortet werden. Es kommt daher darauf an, ob sich im Bürgschaftsfall bei wertender Betrachtung gerade ein vom Gläubiger gesetztes Risiko realisiert hat, ohne das der Bürge - und sei es auch nur bei einer besonders günstigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners - die Inanspruchnahme möglicherweise noch hätte vermeiden können.

BGH

XI ZR 202/02 vom 18.03.2003

OLG Jena
LG Gera

BGB a.F. § 607;
AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18

a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruchegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.

b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang berechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.

c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.

BGH

XI ZR 235/02 vom 20.05.2003

OLG Dresden
LG Chemnitz

BGB a.F. § 607 Abs. 1
HGB § 355 Abs. 1

a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.

b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.

BGH

I ZR 87/04 vom 11.012007

OLG Celle
LG Hannover

Irreführender Kontoauszug

UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3

Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert-stellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortfüh-rung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).

BGH

VII ZB 74/06 vom 25.01.2007

Gutachterkosten sind erstattungsfähigen

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; JVEG § 9
Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

-Thüringisches Oberlandesgericht in Jena

LG Erfurt

LG Goettingen 5 (6) S 377/99

Willkürliche Kreditkündigung

OLG Frankfurt 15 U 19/07

Ungerechfertigte Kreditkündigung

LG Frankfurt 23 U 188/04 vom 03.05.2006

Auskunftspflicht der Bank mit Herausgabe von Belegen unter Umständen kostenfrei

BGH XI ZR 79/97 vom 12.05.1998

Herrausgabe der Nutzungen

BGH XI ZR 79_97

BGH XI ZR 403/01 vom 11.03.2003

OLG Dresden

LG Leipzig

GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134, AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden LG Leipzig

BGH XI ZR 316 /98 vom 22.06.1999

(ZIP 1999, 1483)

Verzugszinsen bei Grundpfandkredite

Leitsatz:

1. Keine - auch keine entsprechende - Anwendung der Verzugszinsenregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG auf einen zu den für Grundpfandrechte üblichen Bedingungen gewährten Realkredit.

2. Zur Frage der Möglichkeit einer Schadensschätzung in einem solchen Fall:

 

BGH XI ZR 183/00 vom 30.01.2001

OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

BGB §§ 666, 675 Abs. 1; HGB § 257

Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.

LG Ravensburg 6 T 41/02 vom 24.03.2003 Bankkreditvertrag:

Unzulässige Belastungsbuchung vom debitorisch geführten Girokonto für ein gekündigtes Darlehen und Schadensberechnung

Leitsätze:

1. Nimmt eine Bank allein aufgrund einer Vereinbarung im Darlehensvertrag, dass fällige Zahlungen von einem bestimmten Girokonto abgebucht werden sollen, Abbuchungen von diesem Girokonto zugunsten des Darlehenskontos vor, dann sind diese Abbuchungen unzulässig, wenn der Kunde mit der Darlehensrückzahlung aufgrund Kündigung oder Zeitablaufs bereits im Verzug ist und das Girokonto durch die Buchung (über einen ggf. vereinbarten Dispositionskredit hinaus) ins Soll gerät oder bereits im Soll ist.

2. Zur Schadensberechnung in solchen Fällen (hier: Zinsdifferenz zwischen den tatsächlich gezahlten erhöhten Überziehungszinsen einerseits und dem als Verzugsschaden nur geschuldeten durchschnittlichen Bruttosollzinssatz andererseits)

BGH I ZR 87/04 vom 11.01.2007

OLG Celle

LG Hanover

Irreführender Kontoauszug
UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3

Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann

(Fortführung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).

BGH VIII ZR 90/04 vom 26.01.2005

OLG Dresden

LG Leipzig

Unwirksame Kreditkündigung:

VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.

BGH XI ZR 237/99 vom 20.06.2000

OLG Kön

LG Köln

Frage des auffälligen Mißverhältnisses, Vergleichszinsen

BGB §§ 138 Bc, 607

Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Vergleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht.

BGH IXa ZB 27/03 vom 14.03.2003

LG Tübingen

AG Tübingen

RechtspflegerG § 10; ZPO § 42

Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.

BGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - LG Tübingen
AG Tübingen

BGH XI ZR 44/06 vom 23.01.2007

OLG Zweibrücken

LG Frankentahl (Pfalz)

Verjährung bei Dinglichges. Darlehens- Ansprüche

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

Press

BGH XI ZR 254/02 vom 06.07.2004

OLG Naumburg

LG Stendal

Leitsatz: BGB §§ 242 (Cc), 607, 609, 765

a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.

b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen.

Urteile des Bundesverfassungsgericht

1 BvR 361/78 vom 27.09.1978 Zum grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung.

Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Wittlich vom 21. Juli 1977 - 7 K 8/76 -
, der Beschluß des Landgerichts Trier vom 24. November 1977 - 6 T 30/77 -
sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1978 - 4
W 767/77 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel
14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

2 BvR 804/75 vom 24.03.1976 1. Auch die richterliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann -
wenn sie willkürlich gehandhabt wird - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Beruht eine Entscheidung darauf, daß die Ausübung der in § 139 ZPO
statuierten Fragepflicht und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint
worden ist, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind, so ist Art. 3 Abs. 1
GG verletzt.
2. Die richterliche Unparteilichkeit ist kein wertfreies Prinzip, sondern an den
Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter
Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materialer
Gerechtigkeit.
1 BvR 734/77 vom 07.12.1977 Zur Bedeutung der Eigentumsgarantie für die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsversteigerung in Fällen, in denen das höchste Gebot weit unter dem Wert des Grundstücks bleibt.

Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. März 1977 - 3
K 114/75 - sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. August
1977 - 4 W 523/77 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das
Verfahren wird an das Amtsgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen
Auslagen zu erstatten.

1 BvR 312/08 vom 25.02.2008 Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom
8. Juni 2007 – 15 L 37/05 – wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit den Beschwerdeführern darin
(Nr. 2 des Tenors) aufgegeben wird, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt R.-straße
in W. zu räumen.
1 BvR 312/08 vom 07.01.2009 Der Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 -
verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes, soweit damit den Beschwerdeführern aufgegeben wird, das unter
Zwangsverwaltung stehende Objekt in der . . . zu räumen (Ziffer 2 des Tenors). Der Beschluss
des Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T 379/07 - verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes, soweit darin ihre sofortige Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung
des Amtsgerichts und ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen wird. Insoweit werden die Beschlüsse
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zurückverwiesen.
1 BvR 1232/07 vom 10.02.2009 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2007 - 19 U 5010/06 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben,
a) soweit er die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsvollstreckung
betrifft, und
b) im Ausspruch über die Kosten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
3. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2007 - 19 U
5010/06 - gegenstandslos.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen
Auslagen zu erstatten.
6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1 BvR 2662/06 vom 30.07.2009 1. Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)
werden dadurch verletzt, dass es das Landgericht Hamburg unterlassen hat, in dem
Verfahren 310 O 359/87 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Höhe des
der Beschwerdeführerin zustehenden Schadensersatzanspruchs zu treffen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro)
festgesetzt.

 

Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte
 
im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden
 

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Diese Frage war  bislang in der  Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden.

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften  zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide  Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge  wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages war zudem vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig. Die Versicherungsgesellschaft wird im Darlehensvertrag als "Partner" der Klägerin bezeichnet.

 

Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

 

Urteil vom 15. Dezember 2009 XI ZR 45/09

Karlsruhe, den 15. Dezember 2009

LG Köln - 15 O 494/07 – Entscheidung vom 22. April 2008;

OLG Köln - 13 U 103/08 – Entscheidung vom 14. Januar 2009

Auszugsweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen:

§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB:

 

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

XI ZR 78/08 Verkündet am:

21. April 2009

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

_____________________

 

BGB § 307 Bl, Cb; AGB-Sparkassen Nr. 17 Abs. 2 Satz 1

 

a) Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel   einer Sparkasse

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allge-meinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert.“

ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

b) Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden,  sondern auch,ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es der Sparkasse,   Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon von   Gesetzes wegen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist   oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches   Entgeltfestsetzungsrecht  von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung   des Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen 
 

                                                        - 2 -

 

 

Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbarung und benachteiligt die Kunden   unangemessen.

c) Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die   Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die Änderungsvor-   aussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkasse   zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es der   Sparkasse  damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche   Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

d) Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht. Auch   Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten müssen den   allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen (Aufgabe von   BGHZ 97, 212).

BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder) 
 

                                                      - 3 -

 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:

 

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 30. Januar 2008 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in der im landgerichtlichen Urteilstenor wiedergegebenen Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "nach gemäß § 315" heißt.

 

Von Rechts wegen

Tatbestand:

 

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet - wie alle öffentlichrechtlichen Sparkassen - gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) unter anderem folgende Klausel enthält: 
 

                                                      - 4 -

 

Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen

 

(1) Entgelt-Berechtigung

 

Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten).

 

(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der jeweils geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen.

Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle


 

                                          - 5 -

 

der Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündigung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (…)

 

2

 

Der Kläger wendet sich, soweit Bankgeschäfte betroffen sind, die mit privaten Kunden getätigt werden, mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen Absatz 2 Satz 1 dieser Klausel. Das Landgericht hat der Klage unter Weglassung des Wortes "gemäß" vor § 315 BGB stattgegeben (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. März 2007 - 13 O 370/06, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (NJ 2008, 224 = BeckRS 2008, 13357). Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe:

 

3

 

Die Revision ist unbegründet.

I.

 

4

 

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

 

5

 

Die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung stelle sich nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung als unangemessene Benachteiligung der 
 

                                                         - 6 -

 

Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar und verstoße zugleich gegen das Transparenzgebot.

 

6

 

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei durch den in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB und in dem vorausgehenden Abs. 1 verwendeten Begriff der Leistung nicht sichergestellt, dass eine Vergütung von Tätigkeiten, zu deren kostenloser Ausführung die Beklagte von Rechts wegen verpflichtet sei, nicht unter Bezugnahme auf diese Regelung verlangt werde. Eine entsprechende Einschränkung des Leistungsbegriffs ergebe sich keinesfalls zwingend aus den von der Beklagten herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen in § 241 Abs. 1 BGB und § 354 Abs. 1 und 2 HGB. Auch aus Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB und einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahr 2002 folge nichts anderes. Das Landgericht habe ferner zu Recht auf die fehlende Differenzierung des mit der beanstandeten Klausel begründeten Entgeltanpassungsanspruchs der Beklagten hinsichtlich der Verbraucherkreditverträge nach § 492 BGB und des Überziehungskredits nach § 493 BGB hingewiesen. Nach § 506 BGB sei es zwar verboten, im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages Zinserhöhungen entgegen § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB vorzunehmen. Ein Bankkunde, der nicht in besonderem Maße rechtskundig sei, werde das Verhältnis der gesetzlichen Bestimmungen zu den für seinen Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall aber nicht durchschauen.

 

7

 

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot ergebe sich bereits aus der umfänglichen Auslegung der Regelung, die die Beklagte unter Heranziehung des § 241 Abs. 1 BGB, des § 354 Abs. 1 und 2 HGB und des

 

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Zusammenspiels der Regelungen in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB sowie der vor Jahren erfolgter Änderung unternehme.

 

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Dem Landgericht sei auch insoweit zu folgen, als es ausreichend genaue Angaben zu den Umständen einer Anpassung der Entgelte und den zugrunde liegenden preisrelevanten Kostenelementen vermisse. Die Beklagte könne dem nicht durch den Hinweis entgegentreten, sie habe den Kunden unter Bezugnahme auf § 315 BGB eine gerichtliche Nachprüfung ihrer Ermessensentscheidung eröffnet. Das sei kein Korrektiv für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Ebenso sei die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 5 AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung kein angemessenes Mittel zur Wahrung der Interessen der Kunden.

II.

 

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Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden, das heißt Verbrauchern (§ 13 BGB), die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB enthaltene Klausel zu verwenden, da diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

 

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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht, ohne dies allerdings auszuführen, davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht nur bestimmt, wie die Entgelte von der Beklagten festgelegt und geändert werden, sondern dass sie auch regelt, ob Entgelte von der Beklagten erhoben  werden.  Auf  dieser  Grundlage hat  das  Berufungsgericht  in 
 

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Übereinstimmung mit dem Landgericht weiter zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB berechtigt ist, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt.

 

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a) Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, da die Klausel deutschlandweit von öffentlichrechtlichen Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632, Tz. 14 m.w.N.). Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Ver-ständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGHZ 106, 259, 264 f.; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGH