Viele Banken kassieren mehr Gebühren, als sie eigentlich dürften. Sehen Sie nach, ob auch Sie für Konto & Co. zu viel zu bezahlen! Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass die Kreditinstitute für Leistungen, zu denen sie laut Gesetz verpflichtet sind, keine Gebühren verlangen dürfen (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08). Noch aber halten sich nicht alle daran. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat deshalb eine Liste mit über 40 illegalen Gebühren zusammengestellt. 1. Löschungsbewilligung für Grundbuch-Eintragung, wenn die Grundschuld bezahlt ist BGH-Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90 und OLG Köln am 20.02.2001, Az.: 13 U 95/00 2. Siegelung der Löschungsbewilligung durch Sparkasse Amtsgericht Steinfurt am 26.07.1994, Az.: C 275/94 3. Entgelt für Barein- und –auszahlungen auf/vom eigenen Konto BGH-Urteil vom 07.05.1996, Az.: XI ZR 217/95 und BGH-Urteil vom 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93 (ab 6. Ein-/Auszahlung monatlich darf Entgelt berechnet werden) 4. Buchungsgebühren für Bareinzahlungen und –auszahlungen am Bankschalter (gilt nur bezüglich eigenem Konto; ab 6. Ein-/Auszahlung monatlich darf Entgelt berechnet werden) BGH-Urteil vom 07.05.1996, Az.: XI ZR 217/95 5. Freistellungsaufträge BGH-Urteil vom 15.07.1997, Az.: XI ZR 279/96 und BGH-Urteil vom 15.07.1997, Az.: XI ZR 269/96 6. Überziehungszinsen wegen verspäteter Gutschrift von Geldeingängen BGH-Urteil vom 06.05.1997, Az.: VI ZR 208/96 7. Lastschrift-Rückgaben mangels Kontodeckung BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 5/97 und BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 296/96 und BGH-Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04 8. Benachrichtigung über nicht eingelöste Lastschrift BGH-Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00 9. Kontopfändungen BGH-Urteil vom 10.05.1999, Az.: XI ZR 219/98 und BGH-Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 10. Benachrichtigung über Kontopfändung Brandenburgisches OLG am 19.07.2006, Az. 7 U 57/06 11. Rechnungsabschlüsse s. BGH-Zeitschrift 133, 10 und ZIP 1996, S. 1079 12. Eintragung von Vollmachten s. ltd. Syndikus Wolfgang Steppeler, Erfurt; Fachbuchautor für den RWS Verlag in Köln und den Sparkassenverlag; Text im RWS-Skript 333 mit dem Titel „Bankentgelte“, dort Randnummer 316 13. Kontokündigung Quelle wie vorstehend, jedoch Randnummer 332 14. Kontoauflösung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 334 und Bürgerliches Gesetzbuch, § 307 15. Scheckrückgaben (kein Entgelt vom Zahlungspflichtigen) BGH-Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00 und Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 350 16. Nichtausführung von Überweisungen Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 354 BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 5/97 und 17. Karten-Entsperrung Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 366 18. Vormerkung einer Verpfändung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 390 19. Vormerkung einer Sparbuch-Verlustmeldung Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 392 20. Kontoeinrichtung / Kontoeröffnung für Darlehen Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 412 21. Ausstellung der Bürgschaftsurkunde Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 441 22. Schuldbeitritt / Schuldübernahme Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 443 23. Kreditüberwachung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 446 24. Stellung von Sicherheiten Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 456 25. Treuhänderisches Mithalten von Sicherheiten für andere Gläubiger Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 457 26. Mahnung wegen rückständiger Kreditraten Bundesgerichtshof am 28.04.1988, Aktenzeichen III ZR 120/87 27. Nichtabnahme nach abgeschlossenem Kreditvertrag Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 488 und BGHZ 136, 61 = ZIP 1997, S. 1641 = WM 1997, S. 1747 und OLG Dresden am 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00 Achtung: Schadenersatzberechnung ist aber zulässig! 28. Kundenanfrage wegen vorzeitiger Tilgung/Ablösung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 510 29. Beendigung der Geschäftsbeziehung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 515 30. Prüfung der Erbberechtigung BGH am 07.06.2005, Aktenzeichen XI ZR 311/04 31. Kontoumschreibung aus Anlass einer Erbabwicklung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 518 32. Auszahlung Erbabwicklung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 520 33. Kontoauflösung Erbabwicklung Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 521 34. Prüfung von Bankbuchungen/Reklamationen Landgericht Köln am 16.08.2000, Az.: 26 O 30/00 35. Nachforschungsauftrag Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 24.02.2000, Aktenzeichen 5 U 116/98 Landgericht Frankfurt/Main am 24.06.1999, Az.: 2 O 16/99 36. Depotübertragung BGH am 30.11.2004, Az.: XI ZR 49/04 und BGH am 30.11.2004, Az.: XI ZR 200/03 OLG Nürnberg am 27.05.2003, Az.: 9 U 3928/02 und LG Stuttgart am 20.05.2003, Az.: 20 O 101/03 37. Kreditkarten-Ersatz (nur wenn die Bank daran Schuld hat) OLG Celle am 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99 38. Kündigung der Kreditkarte (Gebührenerstattung für Restlaufzeit) OLG Frankfurt/Main, Az.: 13 U 186/99 und OLG Frankfurt/Main am 14.12.2000, Az.: 1 U 108/99 39. Vorfälligkeitsentschädigung bei Tod des Kreditnehmers und abgetretener Kapital-Lebensversicherung OLG Karlsruhe am 16.03.2000, Az.: 12 U 299/99 40. Ersatz-PIN (weil Brief mit Erst-PIN nicht erhalten) LG Frankfurt/Main am 27.01.2000, Az.: 2 O 46/99; rechtskräftig 41. Sonderleistungen OLG Stuttgart am 17.01.2008, Az.: 2 U 72/07 OLG Sachsen Anhalt am 09.08.2006, Az.: 10 W 41/06 42. Nachlassbearbeitung LG Frankfurt am Main am 27.01.2000, Az.: 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99 Quelle : www.schuvoba.de Wichtige Infos zur Grundschuld www.gvv-berlin.de/uploads/media/Zweckbestimmungserkl_rung.pdf Verbot der Willkürklausel Wie gehen wir mit einer höchstrichterlichen Entscheidung um, deren Auswirkungen bereits drei Stunden nach ihrer Veröffentlichung als umstritten dargestellt werden? Meinungssache

 

                                                                                                                                                                                                                                                       

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                      

 
 
 

Wichtige Mitteilung

  

             Liquikon führt keine Rechtsberatung durch.

 

Auf Wunsch, nennen wir  Ihnen gerne Fachanwälte / Gutachter im Bankrecht oder auch einen Liquiditätsberater der Sie im gesamten Verlauf begleiten wird.

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

* Das neue P-Konto 

* Kontenpruefprogramm

* Darlehenskündigung

* Commerzbank muss Extragebühren streichen  

* Liste mit 40 illegalen Gebühren von Banken,- und Sparkassen

* Wichtige Infos zur Grundschuld

* Neues BGH Urteil 

* Pfändungsfreies Konto in Sicht

* Der Skandal, Sparkasse Singen - Radolfzell

* Aufgaben des Liquiditätsberaters / Schuldnerberater

* Der Skandal von Kristin Meyer 

Sparkasse : Anschuldigungen haben sich nicht bestätigt

* Mehr Schutz für Bauherren

* Die Bummeltaktik der Banken

* Vorwürfe gegen Kreissparkasse Kelheim

* Die Macht der Banken

* Sparkassen sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden

* Was passiert im schlimmsten Fall mit meinem Geld?

* Welche Banken Ihren Immobilienkredit nicht verhökern

* Faule Deals mit faulen Krediten

* IWF-Tagung - Tastend durch die Krise

* Vorsicht bei den Tricks der Banken

* Der ganz legale Lobbyismus

* Finanzspritze für Kindsmörder Gäfgen

* Pooth-Affäre kostet Sparkassen-Chef den Job

 

______________________________________

 

Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto

 

Berlin, 29. Juni 2010

 

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

 

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

 

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

 

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

 

Zum Hintergrund:


Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

 

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

 

·     Einrichtung eines P-Kontos
Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.

·     Höhe des Pfändungsfreibetrages
Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen.

 

Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

 

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

 

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

 

·     Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

·     Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.

 

 

Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto

Berlin, 29. Juni 2010

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.

 

 

Sehr geehrte Kundin,

Sehr geehrter Kunde,

Sehr geehrtes Vereinsmitglied

 

Jetzt holen Sie sich ihr Geld von Ihrer Bank oder Sparkasse zurück!

 

Mit den Kontokorrent- und Tagesgeldtabellen haben Sie ein Werkzeug an die Hand bekommen, mit dem Sie die Kontokorrentzinsen (Girozinsen) Ihrer Bank oder Sparkasse nachberechnen können. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in einer Studie herausgefunden, dass 85 % der Banken oder Sparkassen die Giro- und Darlehenskonten ihrer Kunden falsch abrechnen. Verbraucherschützer und Kontenprüfer schlagen Alarm. Hierdurch entstehen den Verbrauchern jährlich ein Schaden von mehreren 100 Millionen Euro. Zu Gunsten der Banken- oder Sparkassen.

 

Seiner Bank oder Sparkasse blind vertrauen sollte niemand.

 

Das BGH Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 bietet Ihnen ungeahnte Möglichkeiten um zuviel gezahlte Zinsen und Gebühren, auch wenn diese viele Jahre zurückliegen, zurück zu fordern.

 

Hat der Kontoinhaber einen Rechnungsbetrag überwiesen, belastet die Bank sein Konto häufig bereits einen Tag vorher. Erhält er wiederum Geld, trödeln die Häuser gern. Dabei müssen Kreditinstitute Überweisungen am selben Tag wertstellen, wie der Bundesgerichtshof ( BGH ) entschieden hat.

 

Das Ergebnis einer Kontenprüfung eröffnet dem Unternehmer eine Reihe von Möglichkeiten, Angriffen der Bank entgegenzutreten und deren Forderungen als unberechtigt zurückzuweisen. Häufig entstehen auch Ansprüche auf Rückzahlung der dem Unternehmen unrechtmäßig entzogenen Beträge. Die Kontenprüfung hilft daher, die Waffengleichheit zwischen Bank und Unternehmen wieder herzustellen.

 

Es besteht (im Rahmen der Verjährungsfristen) ein Anspruch auf Rückerstattung der unbefugt entnommenen Beträge mitsamt einer angemessenen Verzinsung

("Nutzungsentschädigung") Dies ist Ihr Eigenkapital!

 

 

Damit auch ein Jeder mit den Kontokorrent- und Tagesgeldtabellen arbeiten kann, haben wir diese in EXCEL Tabellen mit VBA programmiert. Damit auch die Tabellen ordnungsgemäß arbeiten, ist es erforderlich, vor dem Start der Tabellen die Makro Sicherheit auf niedrig zu stellen! Die Anleitung entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung in der beiliegende Broschüre.

 

Sollten noch Fragen oder Anregungen zum Kontokorrent- und Tagesgeldtabellen Programm bestehen, bitten wir Sie uns dieses mitzuteilen.

 

Um unsere Kontokorrent- und Tagesgeldtabellen für Sie zu verbessern, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen und bitten Sie, uns ihre Verbesserungsvorschläge zukommen zu lassen.

 

Also los geht’s!  Microsoft EXCEL starten, die Makro Einstellungen tätigen und die Kontokorrent- und Tagesgeldtabellen laden, Kontoauszüge vom Dachboden holen oder aus dem Keller kramen, entsprechende Daten ins Programm eingeben. Nach einigen Stunden wissen Sie, ob ihre Bank richtig gerechnet hat.

 

Wenn nicht, gehört Ihre Bank oder Sparkasse zu den 85% die fehlerhaft abrechnen und Sie können sich über eine Rückzahlung samt der Nutzungsentschädigung freuen.

 

Vielleicht reicht es ja für ein neues Auto oder der nächste Familien- Urlaub kann damit bezahlt werden oder aber Sie haben überhaupt keine Schulden mehr, wie die Bank oder Sparkasse behaupten will.

 

Haben Sie Fragen zur Buchung, oder wissen nicht, wie Sie die Buchungen von ihrem Kontoauszug in die Tabelle einzutragen haben, stehen wir ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und helfen ihnen weiter.

 

 

Sollten Sie fehlerhafte Buchungen festgestellt haben, erstellen wir auf Wunsch eine Beweismittel Sicherung, damit Sie den Angriffen der Bank oder Sparkasse entgegentreten können und diese zur Neuberechnung ihrer Konten und Darlehen zwingen können. Auch könnte dadurch eine laufende Zwangsversteigerung verhindert werden.

 

Prüfungsprogramm mit Anleitung für Mitglieder kostenlos, nicht Mitglieder zahlen 29,90 Euro. Einfach überweisen und E - Mail Adresse angeben, wir senden dass Programm zu.

 

 

Geschäftsstelle:

LIQUIKON

Hilfe für Banken- und Sparkassen- Geschädigte e.V.

Halterbergsfeld 9

 

49086 Osnabrück

 

Tel.: 05406 – 80 78 271

Fax: 05406 – 80 78 270

Mobil: 0179 – 545 75 30

E-Mail: info@liquikon.de

 

 

Fristlose Kündigung des Darlehensvertrages – rechtliche Möglichkeiten

In den §§ 488ff. Bürgerliches Gesetzbuch wird der Darlehensvertrag geregelt: Ein Darlehensvertrag kommt zustande bei übereinstimmenden Willen der Parteien. Wichtig sind die Fragen der Kündigung des Darlehens für den Darlehensnehmer. Bei Teilzahlungsdarlehen im Sinne des 3 498 BGB gilt: Eine Kündigung ist nach dem Recht möglich, bei Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten, Überschreitung der Grenze von 3 bzw. 5 % des Nennbetrages des Darlehens sowie zweiwöchige Nachfrist. Zudem muß dem Verbraucher ein Gesprächsangebot gemacht werden; soweit die Bank auf diese Gesprächsangebot verzichtet, könnten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Diese Schadenersatzansprüche können aus folgendem herrühren: Soweit eine Bank aufgrund eines nicht zustehenden Rechts einen Kredit kündigt, ergeben sich bei allen Arten der Kredite Schadenersatzansprüche gegen das Bankinstitut. Die Rechtssprechung ist unter Bezugnahme auf den § 242 Bürgerliches Gesetzbuch entwickelt worden und entspringt dem Grundsatz, dass auch der Darlehensgeber auf die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muß (so z.B. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle (OLG)).

Nach der Rechtssprechung muß bei einer fristlosen Kündigung über den wichtigen Grund hinaus ein Interesse des Darlehensnehmers gegeben sein, der abzuwägen ist mit den schutzwürdigen Interessen des Darlehensnehmers (so das OLG Celle bestätigt durch den Bundesgerichtshof, abgedruckt in den Wertpapiermitteilungen 1984, S. 586). Wichtige Kriterien sind:

1. Wie ist der Darlehensnehmer abgesichert? Hat er hohe und ausreichende Sicherheiten?

2. Welcher Schaden droht dem Darlehensnehmer? Firmenzusammenbruch?

3. Zu berücksichtigen ist das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens? Hat die Bank gekündigt, obgleich vorher etwas anderes vereinbart war?

4. Hat die Bank durch ihr Verhalten die Krise des Darlehensnehmers vorher mit verursacht?

5. Falls die Bank kündigt, weil die menschliche „Chemie“ nicht mehr stimmt, ist die Erwägung ebenfalls rechtswidrig.

Auch das Recht zur fristgemäßen Kündigung ist eingeschränkt:

   1. Eine Kündigung zur Unzeit ist verboten. Die Bank muß dem Darlehensnehmer notfalls mehr Zeit einräumen.

   2. Ein widersprüchliches Verhalten ist verboten.


Ergebnis: Der Darlehensnehmer steht nicht rechtlos, falls die Bank aus den oben genannten Gründen kündigt.
 
Quelle : Mensch und Kapital e.V 

 

Dienstag, 16. Juni 2009

 

Urteil

Commerzbank muss Extragebühren streichen

Gerichtsschlappe für die Commerzbank: Das Geldhaus darf von seinen Kunden keine Zusatzgebühren für Überweisungen verlangen, wenn sie ihren Dispokredit überzogen haben.
 
Bislang stellt Deutschlands Bankhaus Nummer zwei Kunden je Überweisung fünf Euro in Rechnung, wenn sie den sogenannten geduldeten Überziehungskredit in Anspruch nehmen. Damit ist nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt nun Schluss. Der Richterspruch wurde am Dienstag von der Hamburger Verbraucherzentrale öffentlich gemacht (Az.: 2-02 O 3/09).
 
In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil erklärte das Gericht, dass die Bank ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch extrahohe Zinsen abdecke, zurzeit 18,74 Prozent. Die Ausführung einer Überweisung sei auch dann kein besonderer Aufwand, wenn der Dispokredit überzogen sei.

Kunden sollen Erstattung fordern

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät betroffenen Kunden, bei dem Institut eine Erstattung der Gebühren einzufordern. Dies sei auch „drei Jahre rückwirkend“ möglich. Die Verbraucherschützer wiesen außerdem darauf hin, dass das Gericht der Commerzbank neben den Zusatzentgelten für die Überziehung auch Gebühren für das Ausdrucken von Kontoauszügen untersagt hat. Solche Kosten seien bereits mit den Kontoführungsgebühren abgegolten.

 

Quelle : Focus Online 

 

 

Banken

Liste mit 40 illegalen Gebühren

Viele Banken kassieren mehr Gebühren, als sie eigentlich dürften. Sehen Sie nach, ob auch Sie für Konto & Co. zu viel zu bezahlen!

Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass die Kreditinstitute für Leistungen, zu denen sie laut Gesetz verpflichtet sind, keine Gebühren verlangen dürfen (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08). Noch aber halten sich nicht alle daran. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat deshalb eine Liste mit über 40 illegalen Gebühren zusammengestellt.


1. Löschungsbewilligung für Grundbuch-Eintragung,
wenn die Grundschuld bezahlt ist
BGH-Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90 und
OLG Köln am 20.02.2001, Az.: 13 U 95/00

2. Siegelung der Löschungsbewilligung durch Sparkasse
Amtsgericht Steinfurt am 26.07.1994, Az.: C 275/94

3. Entgelt für Barein- und –auszahlungen auf/vom eigenen Konto
BGH-Urteil vom 07.05.1996, Az.: XI ZR 217/95 und
BGH-Urteil vom 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93
(ab 6. Ein-/Auszahlung monatlich darf Entgelt berechnet werden)

4. Buchungsgebühren für Bareinzahlungen und –auszahlungen am Bankschalter (gilt nur bezüglich eigenem Konto; ab 6. Ein-/Auszahlung monatlich darf Entgelt berechnet werden)
BGH-Urteil vom 07.05.1996, Az.: XI ZR 217/95

5. Freistellungsaufträge
BGH-Urteil vom 15.07.1997, Az.: XI ZR 279/96 und
BGH-Urteil vom 15.07.1997, Az.: XI ZR 269/96

6. Überziehungszinsen wegen verspäteter Gutschrift von Geldeingängen
BGH-Urteil vom 06.05.1997, Az.: VI ZR 208/96

7. Lastschrift-Rückgaben mangels Kontodeckung
BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 5/97 und
BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 296/96 und
BGH-Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04

8. Benachrichtigung über nicht eingelöste Lastschrift
BGH-Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00

9. Kontopfändungen
BGH-Urteil vom 10.05.1999, Az.: XI ZR 219/98 und
BGH-Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99

10. Benachrichtigung über Kontopfändung
Brandenburgisches OLG am 19.07.2006, Az. 7 U 57/06

11. Rechnungsabschlüsse
s. BGH-Zeitschrift 133, 10 und ZIP 1996, S. 1079

12. Eintragung von Vollmachten
s. ltd. Syndikus Wolfgang Steppeler, Erfurt; Fachbuchautor für den
RWS Verlag in Köln und den Sparkassenverlag; Text im RWS-Skript
333 mit dem Titel „Bankentgelte“, dort Randnummer 316

13. Kontokündigung
Quelle wie vorstehend, jedoch Randnummer 332

14. Kontoauflösung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 334 und
Bürgerliches Gesetzbuch, § 307

15. Scheckrückgaben (kein Entgelt vom Zahlungspflichtigen)
BGH-Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00 und
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 350

16. Nichtausführung von Überweisungen
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 354
BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 5/97 und

17. Karten-Entsperrung
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 366

18. Vormerkung einer Verpfändung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 390

19. Vormerkung einer Sparbuch-Verlustmeldung
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 392

20. Kontoeinrichtung / Kontoeröffnung für Darlehen
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 412

21. Ausstellung der Bürgschaftsurkunde
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 441

22. Schuldbeitritt / Schuldübernahme
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 443

23. Kreditüberwachung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 446

24. Stellung von Sicherheiten
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 456

25. Treuhänderisches Mithalten von Sicherheiten für andere Gläubiger
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 457

26. Mahnung wegen rückständiger Kreditraten
Bundesgerichtshof am 28.04.1988, Aktenzeichen III ZR 120/87

27. Nichtabnahme nach abgeschlossenem Kreditvertrag
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 488
und BGHZ 136, 61 = ZIP 1997, S. 1641 = WM 1997, S. 1747 und
OLG Dresden am 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00
Achtung: Schadenersatzberechnung ist aber zulässig!

28. Kundenanfrage wegen vorzeitiger Tilgung/Ablösung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 510

29. Beendigung der Geschäftsbeziehung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 515

30. Prüfung der Erbberechtigung
BGH am 07.06.2005, Aktenzeichen XI ZR 311/04

31. Kontoumschreibung aus Anlass einer Erbabwicklung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 518

32. Auszahlung Erbabwicklung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 520

33. Kontoauflösung Erbabwicklung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 521

34. Prüfung von Bankbuchungen/Reklamationen
Landgericht Köln am 16.08.2000, Az.: 26 O 30/00

35. Nachforschungsauftrag
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 24.02.2000, Aktenzeichen 5 U 116/98
Landgericht Frankfurt/Main am 24.06.1999, Az.: 2 O 16/99

36. Depotübertragung
BGH am 30.11.2004, Az.: XI ZR 49/04 und
BGH am 30.11.2004, Az.: XI ZR 200/03
OLG Nürnberg am 27.05.2003, Az.: 9 U 3928/02 und
LG Stuttgart am 20.05.2003, Az.: 20 O 101/03

37. Kreditkarten-Ersatz (nur wenn die Bank daran Schuld hat)
OLG Celle am 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99

38. Kündigung der Kreditkarte (Gebührenerstattung für Restlaufzeit)
OLG Frankfurt/Main, Az.: 13 U 186/99
und OLG Frankfurt/Main am 14.12.2000, Az.: 1 U 108/99

39. Vorfälligkeitsentschädigung bei Tod des Kreditnehmers und abgetretener Kapital-Lebensversicherung
OLG Karlsruhe am 16.03.2000, Az.: 12 U 299/99

40. Ersatz-PIN (weil Brief mit Erst-PIN nicht erhalten)
LG Frankfurt/Main am 27.01.2000, Az.: 2 O 46/99; rechtskräftig

41. Sonderleistungen
OLG Stuttgart am 17.01.2008, Az.: 2 U 72/07
OLG Sachsen Anhalt am 09.08.2006, Az.: 10 W 41/06

42. Nachlassbearbeitung
LG Frankfurt am Main am 27.01.2000, Az.: 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99

Quelle : www.schuvoba.de


Wichtige Infos zur Grundschuld

 

www.gvv-berlin.de/uploads/media/Zweckbestimmungserkl_rung.pdf

Verbot der Willkürklausel

Wie gehen wir mit einer höchstrichterlichen Entscheidung um, deren Auswirkungen bereits drei Stunden nach ihrer Veröffentlichung  als umstritten dargestellt werden?

Meinungssache