Zielsetzung

 

 

Grundsatz

Wir werden es uns zur Aufgabe machen, dass Image der Banken,- und Sparkassen in unserem Land wieder aufzubauen, damit diese in der Lage sind, den Geschädigten das auf illegale Art und Weise entwendete Geld,    wieder zurückzuzahlen, ohne sich der staatlichen Unterstützungen zu bedienen.

Konten und Darlehenskündigungen nebst die daraus resultierenden Zwangsvollstreckungen darf es in Deutschland nicht mehr geben, wenn sich herausstellt, dass die Bank oder Sparkasse durch Abrechnungsmanipulationen oder Pflichtverletzungen gegenüber den Bankkunden die Situation selbst herbeigeführt hat.

Die hierfür notwendigen Gesetze, sollten sie fehlen, werden wir mit hochrangigen Politikern auf den Weg bringen.

Banken und Sparkassen werden sich Ihrer Selbstverpflichtung, ( Einhaltung der AGB ) stellen müssen. Beispiel :

Nr. 1 – Grundlagen der Geschäftsbeziehung

( 1 ) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.

Die erste Pflicht von Banken.- und Sparkassen ist es, die Kontenabrechnungen nach Höchst,-  und obergerichtlicher Rechtsprechung ordentlich zu führen. Dazu gehören nicht nur korrekte Wertstellungen.

Das Bankgeheimnis zu bewahren, ist schon seit langem nicht mehr gesichert. Jeder Unternehmer kann davon ein Lied singen.

Nr. 7 – Kontokorrent, Rechnungsabschluss, Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften

( 3 ) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Hier ist zu erwähnen, dass die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Bankkunden nach 3 Jahren greift, für den Bankkunden allerdings gibt es im laufenden Konto keine Verjährung.

Nach der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202).


Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).

 

Die Geldinstitute werden, wenn durch eine  finanzmathematische Auswertung sich herausstellt, dass der Saldo nicht stimmt, eine Neuberechnung des gesamten Kreditengagement vornehmen müssen, um den realen Saldo aufzuzeigen, damit  aufgrund eines fiktiven Saldo die Vollstreckungsgerichte ( Rechtspfleger ) sich nicht durch vorsätzliche manipulierte Abrechnung zur Vollstreckung verleitet lassen.

Sollte ein Handwerker durch falsche und vorsätzliche Abrechnung beim Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung einleiten, kann dieser sich warm anziehen.

 

Bei Banken,- und Sparkassen ist dies zurzeit überhaupt kein Problem. An Strafverfolgung sind die Gerichte / Staatsanwaltschaften nicht interessiert.

Ein ganz wichtiger Punkt ist unser Grundgesetzt.

 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. So bestimmt es der Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Um dies zu erreichen, gibt es die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.

 

Die Realität sieht zurzeit so aus, dass wenn jemand gegen seine Bank,- oder Sparkasse klagen will und aufgrund fehlender Mittel ( die Bank hat ihm ja schon alles genommen ) Prozesskostenhilfe beantragt, diese von den Gerichten in den meisten Fällen abgewiesen werden. Die Begründungen dazu sind oft an den Haaren herbeigezogen. ( Nicht substantiiert genug / nicht nachvollziehbar ).

 

In einigen Fällen konnten wir die Prozesskostenhilfe durchsetzen, aber es kommt immer darauf an, welches Gericht sich damit befasst. Hier werden wir verschärft mit Öffentlichkeitsarbeit vorgehen, um diese Grundgesetzverletzungen abzuschaffen.

 

Es liegt ein großer Berg Arbeit vor uns, vor dem wir uns nicht fürchten. Allerdings benötigen wir zur Durchsetzung finanzielle Unterstützung. Ohne jegliches Kapital ist dies mit Sicherheit nicht möglich.

 

Darum bitten wir, die gesamte Bevölkerung sich uns anzuschließen und durch eine Mitgliedschaft oder Geldspenden die Bankenwillkür endlich zu beseitigen, dann kommt auch die Wirtschaft wieder ins rollen.

 

 Bettina  Rackowitz

 

 

 

Weitere folgen !!!